1. Ausgangslage
Suchmaschinen-Marketing ist ein effektiver Weg, potentielle Kunden zu gewinnen und damit den eigenen Umsatz zu steigern. Eine herausragende Rolle spielt in diesem Zusammenhang zweifelsfrei die Suchmaschine Google. Pro Tag werden auf Google Suchanfragen in Milliardenhöhe gestellt. Daher verwundert es nicht, dass das von Google betriebene Werbesystem Google Ads für viele Händler ein zentrales Element der Kundengewinnung darstellt. Als beliebte Werbeformen gelten das Keyword Advertising und sogenannte “Dynamische Suchanzeigen”.
Während Keyword Advertising Anzeigen des Werbenden aufgrund der Eingabe von Schlüsselwörtern durch den suchenden Nutzer anzeigt, macht der Werbende im Falle von “dynamischen Suchanzeigen” seine Website für die Suchalgorithmen von Google zugänglich. Auf Grundlage der eingegebenen Suchanfrage des Nutzers durchsucht Google die Website des Werbenden und erstellt automatisch, also ohne weitere Handlung des Werbenden, eine Anzeige. So auch geschehen im Streitfall zwischen dem Inhaber der Marke “AIRBUTLER” als Kläger gegen ein Unternehmen, das im Internet ähnliche Produkte wie der Markeninhaber vertrieb. Suchten Google-Nutzer nach dem Markennamen des Klägers, erstellte Google automatisch Anzeigen, die neben dem Markenamen die Webadresse und Telefonnummer der Beklagten enthielten. Problematisch daran war, dass die Beklagte weder die Produkte des Markeninhabers vertrieb noch zu der Nutzung der Marke berechtigt war. Infolgedessen begehrte der Markeninhaber neben der Unterlassung der Markennutzung ein angemessenes (doppeltes) Entgelt[i].

2. OGH: Werbender haftet für Markenverletzungen durch Googles “Dynamische Suchanzeigen”
Während das Erstgericht die Klage abwies, bejahte das Berufungsgericht sowohl den Unterlassungsanspruch als auch (dem Grunde nach) den Zahlungsanspruch. In weiterer Folge wurde der OGH angerufen und hatte im Kern zwei Fragen zu klären: Wird durch “Dynamische Suchanzeigen” in das Markenrecht des Klägers eingegriffen? Wenn ja: Ist die von Google automatisch generierte Anzeige und damit eine Markenverletzung der Beklagten zuzurechnen?
Zu der ersten Frage führte der OGH seine Rechtsprechung zum Keyword Advertising an, der zufolge ein Eingriff in das Markenrecht dann vorliege, wenn in einer Gesamtbetrachtung für einen durchschnittlichen Internetnutzer der Eindruck entstehen könne, dass die festgestellte Anzeige vom Markeninhaber selbst stamme oder die Beklagte mit diesem wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden sei.[ii] Im konkreten Streitfall sah er eine solche Gefahr der Zuordnung gegeben und bejahte einen Eingriff in das Markenrecht des Klägers.
Hinsichtlich der zweiten Frage hielt der OGH fest, dass Google aufgrund eines Auftrags der Beklagten tätig wurde, Werbemaßnahmen mit “Dynamischen Suchanzeigen” zu gestalten. Der Werbende habe für unzulässige Handlungen auch dann einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet. Dies gelte nach Ansicht des OGH auch im Falle von “Dynamischen Suchanzeigen”.[iii] Der OGH bejahte damit eine markenrechtliche Unternehmerhaftung des Werbenden für von Google automatisch generierte “Dynamische Suchanzeigen”.
3. Conclusio
Google bietet für Händler interessante Werbetools an, um potenzielle Kunden anzusprechen. Bereits die bisherige Rechtsprechung des OGH zum Keyword Advertising hat aber gezeigt, dass Händler vorsichtig sein sollten. Unter Umständen kann es durch Keyword Advertising zu Markenrechtsverletzungen kommen. Selbiges gilt – so der OGH nun in der jüngsten Konstellation –auch im Falle von “Dynamischen Suchanzeigen”. Händlern ist daher im Falle der Nutzung anzuraten, ihre Werbeanzeigen regelmäßig zu überprüfen. Da Google im Auftrag des Werbenden handelt, sollte im Sinne eines präventiven Schutzes vor der Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche genauestens darauf geachtet werden, wie die Werbung erfolgt. Sofern durch die Anzeige bei dem durchschnittlichen Internetnutzer der Eindruck entstehen kann, dass entweder die festgestellte Anzeige vom Markeninhaber selbst stammt oder der Werbende mit diesem wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist, besteht die Gefahr einer Klage.

[i] Während ein markenrechtliches Unterlassungsbegehren und auch der Anspruch auf angemessenes Entgelt kein Verschulden voraussetzen, handelt es sich bei dem Anspruch auf doppeltes angemessenes Entgelt um einen pauschalierten Schadenersatzanspruch. Der Zahlungsanspruch auf doppeltes angemessenes Entgelt besteht somit nur, wenn die Markenverletzung durch den Werbenden schuldhaft begangen wurde.
[ii] OGH 22.11.2022, 4 Ob 134/22t Rz 23; siehe zum Keyword Advertising RIS-Justiz RS0078681; RS0126119.
[iii] OGH 22.11.2022, 4 Ob 134/22t Rz 27.
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