Legal Update #51: KMU-Förderung für geistige Eigentumsrechte für 2025 verlängert

Auch 2025 können kleine und mittlere Unternehmen durch den KMU-Fonds “Ideas Powered for Business” einen erheblichen Teil der Kosten, welche mit dem Schutz geistiger Eigentumsrechte verbunden sind, rückerstattet bekommen. Wir haben diese Initiative 2023 bereits in unserem Legal Update #40 beleuchtet. Aufgrund der attraktiven Vorteile für österreichische Händler möchten wir die Fördermöglichkeit und kürzliche Verlängerung erneut ins Rampenlicht rücken.



Der KMU-Fonds läuft vom 3. Februar bis 5. Dezember 2025 und ermöglicht insb. die Rückerstattung eines beträchtlichen Anteils der Gebühren im Zusammenhang mit dem Erlangen von neuen geistigen Eigentumsrechten. Abhängig von Land bzw. Region sind weitere Kosten erstattungsfähig, bspw. im Zusammenhang mit “IP-Scan-Dienstleistungen” (bestimmte Beratungsleistungen um die Eingliederung von geistigem Eigentum in die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern).

Was und wer wird in Österreich konkret gefördert?

Grundsätzlich förderfähig sind in der EU ansässige Unternehmen, welche unter die europäische Definition von “KMU” fallen (Unternehmen mit [i] weniger als 250 beschäftigten Personen und [ii] einem Jahresumsatz iHv höchstens EUR 50 Mio oder [iii] einer Jahresbilanzsumme iHv höchstens EUR 43 Mio; siehe dazu: Empfehlung (EU) 361/2003 der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl L 2003/124, 20).

Für welche konkreten Aktivitäten eine Kostenrückerstattung beantragt werden kann, ist in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. In Österreich sind mit Marken, Designs und Patenten verbundene Gebühren ersetzbar sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Schutz von gemeinschaftlichen Pflanzensorten (Sortenschutz). Derzeit können neue Förderanträge allerdings nur noch im Zusammenhang mit Marken und Designs gestellt werden. Das liegt daran, dass die Fördermittel für sonstige Aktivitäten (zB Patentanmeldungen) bereits aufgebraucht sind.

“IP-Scan-Dienstleistungen” werden in Österreich durch den KMU-Fonds nicht gefördert. Allerdings bietet das österreichische Patentamt in Kooperation mit der Austria Wirtschaftsservice GmbH einen vergleichbaren Service an, durch welchen die Möglichkeit vertraulicher IP-Expertengespräche auch hierzulande besteht (siehe dazu: https://www.discoverip.at/).

Beantragung einer Förderung

Eine Förderung kann über die Website des KMU-Fonds (nach Accounterstellung) beantragt werden: https://www.euipo.europa.eu/de/sme-corner/sme-fund/2025.

Bei Genehmigung erhalten Antragsteller einen Gutschein, welcher die Rückerstattung bestimmter Kosten bis zu einer max Höhe ermöglicht (siehe Punkt 3).

Ein einmal ausgestellter Gutschein wird in weiterer Folge durch Einbringung eines Antrages auf Kostenerstattung “aktiviert”. Die Aktivierung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen (für die in Österreich verfügbaren Gutscheine beträgt diese Frist 1 Monat; kann allerdings um einen weiteren Monat verlängert werden). Wichtig ist zu beachten, dass Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie bei einer Aktivität angefallen sind, welche nach Erhalt der Genehmigung durchgeführt wurden. Bedenkt man die einmonatige “Aktivierungsfrist”, empfiehlt es sich, allfällige Vorbereitungshandlungen (zB graphische Finalisierung der Marke; Vorbereitung der Antragsformulare) bereits vor dem Förderungsansuchen durchzuführen.

Nach “Aktivierung” des Gutscheins kann dieser innerhalb eines “Umsetzungszeitraums” für nachträglich angefallene, erstattungsfähige Kosten herangezogen werden, die während des Eintragungsverfahrens aufgekommen sind. Der “Umsetzungszeitraum” beträgt derzeit einheitlich 6 Monate (mit Ausnahme der – in Österreich nicht geförderten – “IP-Scan-Dienstleistungen”, bei welchen der Gutschein bereits nach einmaliger Verwendung vollständig aufgebraucht wird).

Höhe der finanziellen Unterstützung und förderfähige Kosten in Österreich

Nachstehend finden sich die rückerstattungsfähigen Kosten sowie die max Förderhöhe auf einen Blick. Für eine genaue Auflistung förderfähiger Aktivitäten verweisen wir auf die diesbezüglich vom EUIPO bereitgestellten Leitlinien (siehe dazu: https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/contentPdfs/about_euipo/Grants/GR_001_25/gr_001_25_call_notice_de.pdf).

Marken und Designs (Gutschein 2)

Hierzu ist die Rückerstattung von Kosten bis max EUR 700 möglich:

  • 75 % bei Marken- und Geschmacksmusterschutz auf EU-Ebene;
  • 75 % bei Marken- und Geschmacksmusterschutz auf nationaler und regionaler Ebene;
  • 50 % bei Marken- und Geschmacksmusterschutz auf internationaler Ebene (außerhalb der EU, welche durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum verwaltet werden).

Patente (Gutschein 3; derzeit keine Fördermittel vorhanden)

Hierzu ist die Rückerstattung folgender Kosten möglich:

  • 75 % bei Recherchen zum Stand der Technik auf nationaler Ebene (bis max EUR 1.000);
  • 75 % bei Gebühren für den Patentschutz auf EU-Ebene (bis max EUR 1.000);
  • 75 % bei Gebühren für den Patentschutz auf nationaler Ebene (bis max EUR 1.000);
  • 50 % bei Rechtskosten für die Abfassung und Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung (bis max EUR 1.500; unter bestimmten Voraussetzungen).

Sortenschutz (Gutschein 4; derzeit keine Fördermittel vorhanden)

Hier ist die Rückerstattung folgender Kosten möglich:

  • 75 % bei Online-Anmelde- und Prüfungsgebühren für gemeinschaftlichen Sortenschutz (bis max EUR 1.500).

Arthur Stadler / Felix Bauer



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