Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung gilt ab 13. Dezember 2024. Sie bringt wesentliche Änderungen für den Handel mit Verbraucherprodukten in der EU. Besonders betroffen sind Händler im Online-Bereich, die nun strengere Vorgaben betreffend Produktsicherheit, Rückverfolgbarkeit und Cybersicherheit erfüllen müssen. Auf welche zusätzlichen Anforderungen sich nun auch der österreichische Handel einzustellen hat, erfahren Sie in Legal Update #49.

1. Anwendungsbereich und Zielsetzung
Die Verordnung gilt für alle innerhalb der EU in Verkehr gebrachte bzw am Markt bereitgestellte Produkte. Ausgenommen sind unter anderem Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen sowie Antiquitäten. Neu ist, dass die Verordnung auch auf gebrauchte, reparierte oder wiederaufbereitete Produkte angewendet wird, sofern diese auf dem Markt bereitgestellt werden und nicht explizit als reparaturbedürftig deklariert sind.
Besonders relevant ist die Verordnung für den Online-Handel, der in den letzten Jahren deutlich gewachsen ist. Generell müssen Händler sicherstellen, dass die von ihnen angebotenen Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen und diese auch über ihre gesamte Lebensdauer sicher sind.
2. Wesentliche Pflichten für Händler und Wirtschaftsakteure
Generell definiert die Produktsicherheitsverordnung eine Reihe von Wirtschaftsakteuren, welche für die Sicherheit von Produkten einzustehen haben, darunter Hersteller, Einführer, Händler und Anbieter von Online-Marktplätzen. Händler bspw trifft auch die nachgelagerte Pflicht, sich zu vergewissern, dass Hersteller und Einführer die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt haben.
Generell werden besondere Pflichten für jede Akteursgruppe festgelegt, was im Falle von Händlern vor allem Kontrollpflichten sind (zB Bestehen klarer Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für den Verbraucher verständlichen Sprache, Vorhandensein einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer).
2.1 Anforderungen an die Sicherheit von Produkten
Die Produktsicherheitsverordnung normiert in den Artikeln 6 bis 8 Anforderungen für die Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt. Spezifischere Sicherheitsanforderungen für bestimmte Produkte, die sich aus anderen EU-Regularien ergeben, sind allerdings vorrangig zu beachten.
Von der Produktsicherheitsverordnung erfasste Akteure sind verpflichtet, nur sichere Produkte auf dem Markt bereitzustellen. Die Sicherheit ist dabei nach verschiedenen Aspekten zu beurteilen, wie etwa physikalische und chemische Eigenschaften sowie mögliche Risiken für bestimmte Verbrauchergruppen, darunter Kinder oder Menschen mit Behinderung. Weitere Kriterien sind etwa die Wechselwirkungen des Produkts mit anderen Produkten oder die Einflüsse externer Gegenstände auf dessen Funktionsweise. Neu ist, dass auch die Cybersicherheit von digitalen Produkten zu berücksichtigen ist.
Soweit Produkte EU-Normen oder unionsrechtskonformen nationalen Regelungen entsprechen, gilt eine Vermutung der Konformität. Damit erhalten Händler eine klarere Orientierung, wie sie die Sicherheit ihrer Produkte nachweisen können. In Abwesenheit spezifischer europäischer Normen können auch anderweitige internationale Normen, freiwillige Zertifizierungen und der der Stand der Technik in die Sicherheitsbewertung einfließen, was eine gewisse Flexibilität bietet.
Insgesamt wird noch stärker an die Eigenverantwortung von Händlern appelliert und gleichzeitig werden Möglichkeiten eröffnet, durch freiwillige Zertifizierungen und Konformitätsnachweise Vertrauen bei Verbrauchern aufzubauen.
2.2 Rückverfolgbarkeit und Dokumentation
Händler und andere erfasste Akteure müssen sicherstellen, dass Produkte eindeutig identifizierbar sind und eine Rückverfolgbarkeit über die gesamte Lieferkette gewährleistet ist. Informationen wie die Kontaktdaten des Herstellers und des Importeurs müssen sichtbar sein. Dies gilt vor allem auch für Produkte, die über Online-Marktplätze angeboten werden. Gerade für Online-Händler können sich zusätzliche Herausforderungen durch die Notwendigkeit einer lückenlosen Gewährleistung der digitalen Rückverfolgbarkeit ihrer Angebote ergeben, was einigen administrativen Aufwand verspricht.
2.3 Meldepflicht bei gefährlichen Produkten
Tritt ein sicherheitsrelevanter Vorfall auf, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Akteure wie Händler – aber auch Online-Marktplätze – sind dabei verpflichtet, im Anlassfall das Schnellwarnsystem der EU (Safety Gate) zu nutzen.
Meldungen über das Safety Gate sind erforderlich, wenn ein Produkt ein ernstes Risiko für Verbraucher darstellt oder wenn Korrekturmaßnahmen getroffen werden, die das Inverkehrbringen, die Vermarktung oder die Nutzung des Produkts verhindern, einschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen.
Daneben bestehen weitere Meldepflichten, zB müssen Händler unverzüglich den Hersteller bzw Einführer eines von ihnen angebotenen Produktes informieren, wenn sie zu dem Schluss gelangen, dass es sich dabei um ein gefährliches Produkt handelt.
2.4 Online-Marktplätze
Anbieter von Online-Marktplätzen wie Amazon haben eine größere Verantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass keine gefährlichen Produkte auf ihren Plattformen angeboten werden und eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Zudem müssen sie ihre Schnittstellen mit dem Safety-Gate-Portal verknüpfen, um gefährliche Produkte rasch zu identifizieren.
2.5 Sicherheitswarnungen und Produktrückrufe
Erfasste Akteure und Online-Marktplätze müssen betroffene Verbraucher im Falle eines notwendigen Produktrückrufs oder iZm erforderlichen Sicherheitswarnungen direkt und unverzüglich verständigen. Falls dies nicht möglich ist, müssen Rückrufanzeigen oder Informationen über geeignete Kanäle wie soziale Medien, Websites oder Massenmedien verbreitet werden. Rückrufanzeigen müssen klar verständlich sein, das Produkt und die damit verbundene Gefahr beschreiben sowie Anweisungen zur sicheren Handhabung enthalten. Zudem müssen betroffenen Verbrauchern kostenlos Abhilfemaßnahmen angeboten werden.
3. Auswirkungen auf den österreichischen Handel
Die neuen Regelungen bedeuten für österreichische Händler, sowohl im Online- als auch im stationären Handel, dass sie ihre internen Prozesse zur Produktsicherheit überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen. Besonders Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Produkten werden verschärft, was eine engere Zusammenarbeit mit Lieferanten erforderlich macht. Der Online-Handel hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheit digitaler Produkte nicht nur physikalisch, sondern auch hinsichtlich ihrer Cybersicherheit gewährleistet ist.
4. Conclusio
Die Produktsicherheitsverordnung bringt neue Herausforderungen für österreichische Händler mit sich. Besonders im Online-Handel ist es wichtig, sich auf die verschärften Anforderungen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit einzustellen.
Eine Nichteinhaltung der Produktsicherheitsverordnung kann erhebliche Konsequenzen haben. Es ist daher anzuraten, dass Händler sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Gleichzeitig bietet die Produktsicherheitsverordnung zumindest mittelbar auch Chancen durch die Möglichkeit zur Vertrauensbildung und das Anbieten von Produkten, die besonders hohe Sicherheitsstandards einhalten.
Um rechtliche Risiken zu vermeiden und weiterhin erfolgreich am Markt agieren zu können, ist jedenfalls eine sorgfältige Planung und etwaige Anpassung der internen Prozesse erforderlich.

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