Die Auszeichnung von Preisen von Waren hat bekanntermaßen einen wesentlichen Einfluss auf Kaufentscheidungen und das Kaufverhalten von Verbrauchern. Die laufende Aktualisierung von gesetzlichen Rahmenbedingungen soll Verbrauchern eine möglichst objektive Kaufentscheidung ermöglichen. Diese Regelungen sind jedoch alles andere als einheitlich, finden sie sich doch in unterschiedlichen Gesetzen wieder, die allesamt ergänzend bei der Preisauszeichnung zu berücksichtigen sind.
Im Rahmen der sogenannten “Omnibus-Richtlinie” (2019/2161)i soll auch die “Richtlinie über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse” (“Preisangaben-Richtlinie”(98/6/EG)) angepasst werden, um einen zeitgemäßen Schutz der europäischen Verbraucher zu gewährleisten.

1. Neuerungen durch die Omnibus-Richtlinie
Eine wesentliche Neuerung stellt die Einführung eines neuen Artikels durch die Preisangaben-RL durch die Richtlinie (EU) 2019/2116 dar, der eine Informationspflicht zugunsten des Verbrauchers hinsichtlich Preisermäßigungen festlegt.
Dieser Artikel 6a der Preisangaben-RL sieht vor, dass Händler im Zuge einer Preisermäßigung neben dem herabgesetzten Preis auch den vorherigen niedrigsten Preis eines Produkts anzuführen haben, der innerhalb von mindestens 30 Tagen vor der Preisermäßigung auf das ermäßigte Produkt angewendet worden ist.
Der Zweck dieser Regelung besteht darin, die Preistransparenz zu erhöhen und Verbrauchern einen adäquaten Preisvergleich zu ermöglichen. Dies ist vermutlich eine Reaktion auf die teilweise undurchsichtige Preispolitik von Unternehmen im Zusammenhang mit großen Preisermäßigungsaktionen wie dem “Black Friday”. Im Rahmen dieser Aktionen wurden in der Vergangenheit Produktpreise kurz vor einer vermeintlichen Preisermäßigung angehoben. Dadurch entsprach der daraufhin festgelegte “ermäßigte” Preis dem eigentlichen Preis vor der Erhöhung.
Um schnell verderbliche Produkte von dieser Regelung auszunehmen, wurde den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Preisermäßigung dieser Waren und Erzeugnisse ein gewisser Regelungsspielraum bei der Richtlinienumsetzung eingeräumt. Außerdem können die Mitgliedstaaten eigene Regelungen in Bezug auf Produkte treffen, die seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt sind.
2. Anwendungsbereich der Preisangaben-Richtlinie
Anwendung finden die neuen Regelungen der Preisangaben-RL auf sämtliche Vertriebskanäle, sprich sie betreffen sowohl die Preisauszeichnung im Online-Handel, als auch den stationären Handel im Verkaufsraum. Betroffen ist allerdings nur die Preisauszeichnung im Zusammenhang mit Preisermäßigungen. Davon abgesehen sollen Händler in ihrer Preisgestaltung uneingeschränkt bleiben.
Was die zeitliche Abgrenzung einer Preisermäßigung betrifft, so sieht die Preisangaben-RL hier keine Einschränkungen vor. Hier darf natürlich nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Preispolitik, die die immer gleichen Preise über längere Zeit als ermäßigte Preise auszeichnet, eine irreführende Geschäftspraktik im Sinne der Richtlinie gegen Unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) darstellen kann.
Interessant ist auch, dass sich die Verpflichtung zur Angabe des niedrigsten Preises vor einer Preisermäßigung immer nur auf den Preis eines Produkts beim gleichen Händler bezieht und nicht etwa auch auf die Preisempfehlung des Produktherstellers.
Regelungsspielraum wurde den Mitgliedstaaten auch bei der Umsetzung von Artikel 6a Abs 5 der Preisangaben-RL eingeräumt, der im Fall einer schrittweisen Preisermäßigung die Möglichkeit vorsieht, Händler dazu zu verpflichten, neben dem aktuell ermäßigten Preis auch stets den ursprünglichen Preis, noch vor der ersten Preisermäßigung, anzugeben. Zu einer Umsetzung dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten allerdings nicht verpflichtet.
3. Umsetzung in Österreich?
In Österreich sollen die Vorgaben der Omnibus-RL, und damit auch der Preisangaben-RL mittels zweier Gesetze, dem Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz I (MoRUG I) und dem Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz II (MoRUG II), umgesetzt werden. Die Änderungen zur Preisauszeichnung finden sich in Art 2 MoRUG II. Die konkrete Neuerung betrifft die Ergänzung des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG) um den neuen § 9a. Außerdem werden hinsichtlich der neuen Bestimmung natürlich auch die Regelungen zum Inkrafttreten angepasst.
Artikel 2 § 9a MoRUG II bezieht sich auf die bereits erwähnten Preisermäßigungen von Händlern und entspricht im Wesentlichen Art 6a der Preisangaben-RL. Durch Artikel 2 § 9a Abs 1 MoRUG II werden Händler dazu verpflichtet, im Fall einer Preisermäßigung neben dem ermäßigten Preis auch immer den niedrigsten Preis eines Produktes anzugeben, mit dem das Produkt während der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung ausgezeichnet worden war. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf die Preisauszeichnung im selben Vertriebskanal eines Händlers, also entweder auf den Online-Handel oder den stationären Vertrieb.
Den Bestimmungen der Richtlinie entsprechend legt Artikel 2 § 9a Abs 2 MoRUG II eine Ausnahme für Sachgüter fest, die seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt angeboten werden. Dementsprechend müssen Händler bei diesen Produkten nicht den niedrigsten Preis innerhalb von 30 Tagen vor der Preisermäßigung angeben, sondern den niedrigsten Preis des Produktes im Zeitraum, in dem es auf dem Markt angeboten worden ist. Auch hier beschränkt sich der Preisvergleich auf den jeweiligen Vertriebskanal eines Händlers.
In Bezug auf verderbliche Waren entspricht der österreichische Gesetzesentwurf ebenfalls den Vorgaben der Preisangaben-RL. Artikel 2 § 9a Abs 3 MoRUG II bestimmt, dass die Preisermäßigung von schnell verderblichen Sachgütern mit kurzer Haltbarkeit nicht von den Bestimmungen von Artikel 2 § 9a Abs 1 und Abs 2 MoRUG II erfasst ist, wenn die Preisermäßigung aufgrund des bevorstehenden Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums (iSv § 4 Z 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung) erfolgt.
Auch Artikel 6a Abs 5 der Preisangaben-RL wurde durch die neuen Bestimmungen des Artikel 2 § 9a MoRUG II umgesetzt, sodass österreichische Händler zukünftig im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung dazu verpflichtet sein werden, den niedrigsten Preis eines Produkts vor Anwendung der ersten Preisermäßigung anzugeben.
Im Moment befindet sich das MoRUG II nach Regierungsvorlage zur Beratung im Nationalrat. Das ursprünglich angesetzte und auch von der Union als Ende der Umsetzungsfrist festgelegte Datum des Inkrafttretens, der 28. Mai 2022, wurde nicht eingehalten
4. Fazit
Im Zuge der Umsetzung der Preisangaben-RL hält sich der österreichische Gesetzgeber an den Rahmen der Unionsvorgaben, und schöpft auch die von der Union eingeräumten Möglichkeiten zur individuellen Umsetzung aus. Der österreichische Gesetzgeber konkretisiert auch Punkte, die in der Preisangaben-RL noch offengehalten worden waren, wie zum Beispiel die Beschränkung bei der Auszeichnung von Preisermäßigungen auf einen Vertriebszweig eines Händlers. Ausgehend vom vorliegenden Entwurf bringen die Anpassungen im PrAG, abgesehen von den erläuterten Verpflichtungen der Händler in Bezug auf Preisermäßigungen, jedoch keine signifikanten Neuerungen mit sich. Es bleibt natürlich abzuwarten, wie sich die Umsetzung der Preisauszeichnung durch die Händler zukünftig gestaltet und der gesetzliche Rahmen darauf angewendet wird. Aus Sicht der österreichischen Verbraucher führen die Neuerungen bezüglich der Preisauszeichnung im Zuge der Umsetzung Omnibus-RL zu mehr Verbraucherschutz und Transparenz. Nun bleibt nur noch abzuwarten, wann die neuen Regelungen zur Preisauszeichnung tatsächlich in Kraft treten werden.

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i) Richtlinie (EU) 2019/2161 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union.