Legal Update #31: Modernisierung des Verbraucherrechts – Neue Pflichten für Händler

In der Vergangenheit wurde auf europäischer Ebene mit der Modernisierungs-Richtlinie ein Maßnahmenpaket geschnürt, welches insbesondere die Stärkung der Rechte von Verbrauchern bezwecken soll. Spiegelbildlich zum Verbraucherschutz bedeutet dies, dass Händler neue Pflichten treffen. Die europäischen Vorgaben hätten bis zum 28.11.2021 in nationales Recht in Österreich umgesetzt werden müssen und die neuen Bestimmungen sind grundsätzlich ab dem 28.05.2022 anzuwenden. Die nationalen Umsetzungsgesetze (MoRUG und MoRUG II) sind – Stand jetzt – noch nicht vom Nationalrat beschlossen. Nichtsdestotrotz bietet das Legal Update #31 einen prägnanten Überblick über ausgewählte Änderungen, die heimische Händler über kurz oder lang zwingend treffen.

1. Kontaktdaten

Bisher mussten Online-Händler zwingend ihren Namen oder die Firma sowie die Niederlassungsanschrift angeben. Die Angabe einer Telefon- sowie Faxnummer und E-Mail-Adresse war nur “gegebenenfalls” anzugeben. Während das Fax mangels heutiger Relevanz gestrichen wurde, ist nun die zwingende Angabe einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse vorgesehen.

2. Widerrufsformular

Interessanter wiederum ist eine Klarstellung zum Widerrufsformular, welches bisher nach dem (österr.) Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden musste. Dies gilt auch weiterhin mit folgender Einschränkung: Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, auf dem für die Informationsdarstellung nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, muss das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt werden. Beweggrund für die Klarstellung ist eine Entscheidung des EuGH , der über diese Frage im Zusammenhang mit einer Werbeprospektbeilage (Format 19 x 23,7 cm) zu entscheiden hatte.

3. Neue Informationspflichten für Online-Marktplatzbetreiber

Online-Marktplätze sind Dienste, die es Verbrauchern durch die Verwendung von Software (inkl. Website oder Teilen hiervon) oder Anwendung ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Gewerbetreibenden oder Verbrauchern zu schließen. Maßgebend ist, dass der Verbraucher mit einem Drittanbieter zusammengebracht wird. Ein Online-Shop, über den nur eigene Produkte vertrieben werden, fällt nicht unter den Begriff.
Sofern es sich um einen Online-Marktplatz handelt, greifen strengere Informationspflichten. Der Marktplatzbetreiber muss darüber informieren, ob der Drittanbieter – also jene Person, die auf dem Marktplatz Waren anbietet – Verbraucher oder Unternehmer ist. Hierbei trifft den Betreiber des Online-Marktplatzes grundsätzlich keine Überprüfungs- oder Nachforschungspflicht; er kann sich somit auf die vom Drittanbieter gemachten Angaben verlassen. Sollte der Drittanbieter kein Unternehmer sein, handelt es sich also um ein C2C-Geschäft und der Marktplatzbetreiber hat den Verbraucher über den Umstand zu informieren, dass das Verbraucherschutzrecht der Union auf den Vertrag keine Anwendung findet.
Sollte zwischen dem Marktplatzbetreiber und dem Drittanbieter eine Pflichtenaufteilung vereinbart worden sein, ist der Verbraucher darüber zu informieren. Damit ist gemeint, dass der Marktplatzbetreiber gegenüber dem Verbraucher Leistungen erbringt, die eigentlich der Drittanbieter zu erfüllen hätte. Beispielhaft sei hier an die Lieferung, Gewährleistungs- oder Rücktrittsabwicklung zu denken.

4. Preisangaben

Händler bedienen sich im geschäftlichen Verkehr oftmals der “Statt-Preis-Werbung”. Als Ausgangspreis wird gelegentlich die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers oder ein kurz zuvor erhöhter Preis verwendet. Um mehr Transparenz und Vergleichsmöglichkeiten zu schaffen, werden sowohl stationäre als auch Online-Händler verpflichtet, den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Bekanntgabe einer Preisermäßigung gegolten hat. Für die Preisangabe ist der vorherige niedrigste Preis des konkreten Produktes im konkreten Vertriebskanal relevant. Aktionen wie Preisermäßigungen für Kundenkarteninhaber sowie Mengenrabatte (“2+1 Gratis”), Gutscheinrabatte oder Preisermäßigungen für ganze Produktgruppen (“-25 % auf alle Limonaden”) oder das gesamte Produktsortiment (“-20 % auf alles”) sind hingegen nach den Gesetzesmaterialien von der Regelung nicht erfasst. Folglich können bei der Preisangabe die Preise, die während solcher Aktionen in den letzten 30 Tagen gegolten haben, unberücksichtigt bleiben.

5. Verbraucherbewertungen

Produktbewertungen spielen in der Kaufentscheidung von Verbrauchern zweifelsfrei eine große Rolle und sind folglich für Händler von großer Bedeutung. Aus diesem Grund hat der Unionsgesetzgeber neue Regelungen betreffend Verbraucherbewertungen eingeführt. Demnach müssen Unternehmer, die Verbraucherbewertungen bereitstellen, darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich erworben oder verwendet haben. Daraus entsteht aber keine Pflicht, Kundenbewertungen prüfen zu müssen. Darüber hinaus ist die (fälschliche) Behauptung, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich erworben oder verwendet haben, ausdrücklich verboten und stellt einen lauterkeitsrechtlichen Verstoß dar. Gleiches gilt auch für die Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern; die Erteilung des Auftrags an Dritte, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern abzugeben; sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.

6. Fazit

Es herrscht (mal wieder) Bewegung im Verbraucherrecht. Österreichische Händler waren heuer schon aufgrund des Inkrafttretens des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) mit rechtlichen Neuerungen konfrontiert. Die neuen Regelungen der Modernisierungs-RL zielen zwar vorwiegend auf den Konsumentenschutz ab, sind aber zum Teil auch für (rechtstreue) Händler vorteilhaft. Hier ist insbesondere an die Neurungen zu Verbraucherbewertungen zu denken. Dass es nun etwa ausdrücklich verboten ist, gefälschte Verbraucherbewertungen abzugeben oder dies zu veranlassen, ist im Sinne eines fairen Wettbewerbs auch aus Händlersicht zu begrüßen. Es bleibt spannend abzuwarten, wie die gesamten neuen Bestimmungen in der Praxis umgesetzt werden.

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