Legal Update #30: “Gekaufte” Produktrezensionen

Jüngst befasste sich das Landgericht (LG) Hamburg mit einer für den (Online-)Handel höchstrelevanten Thematik. Kundenbewertungen auf Handelsplattformen wie amazon, ebay und co. spielen für Verbraucher bei der Kaufentscheidung eine bedeutende Rolle. Dass Unternehmen daran interessiert sind, möglichst positive Produktbewertungen zu erhalten und Produktbewertungen unter Umständen sogar “eingekauft” werden, mag kein Geheimnis sein. Mit der Frage, wie es um solche Arten der Kundenbewertungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht steht, hat sich das LG Hamburg beschäftigt. Das Legal Update #30 thematisiert neben der Entscheidung auch die umzusetzende EU-Omnibus-RL, die für Kundenbewertungen neue Regelungen vorsieht.


1. Bewerbung mit gekauften Produktrezensionen

Verbraucher stützen sich beim Treffen ihrer Kaufentscheidungen zunehmend auf die Meinung von anderen. Verbraucherbewertungen wird oftmals ein hohes Maß an Vertrauen entgegengebracht. Dieses Vertrauen auszunutzen, kann aber wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie das aktuellste Urteil aus Deutschland zeigt. Im genannten Fall ging Amazon selbst als Klägerin gegen einen Unternehmer vor, der Produktbewertungen verkaufte bzw. vermittelte. Das von Amazon als wettbewerbswidrig angesehene Geschäftsprinzip bestand verkürzt dargestellt darin, dass bei Unternehmen des Beklagten Amazon-Händler (“Drittverkäufer”) Abonnements für Gutschein-Kampagnen gebucht werden konnten. Diese Gutscheine ermöglichten es auf den Portalen des Beklagten registrierten “Produkttestern”, die Produkte der Drittverkäufer stark rabattiert oder gar kostenlos gegen Abgabe einer entsprechenden Produktrezension zu beziehen. Auf den Plattformen des Beklagten wurden diverse Anreize geschaffen, positive Rezensionen abzugeben. Dass die Rezensionen gegen Gewährung eines vermögenswerten Vorteils abgegeben wurden, wurde nicht offengelegt.

2. Fehlende Kennzeichnung als Knackpunkt

Das LG Hamburg entschied letztlich, dass das Geschäftsmodell des Beklagten, welches in der Veröffentlichung bzw. Vermittlung von (positiven) Produktrezensionen bestand, wettbewerbswidrig sei. Wiederum interessant ist, dass das Gericht nicht entschied, dass gekaufte Produktrezensionen absolut unzulässig sind. Vielmehr komme es auf eine entsprechende Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks an. Sowohl nach deutschem als auch österreichischem Lauterkeitsrecht handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wie das LG hierzu ausführte, gehe der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass sowohl das Treffen des Kaufentschlusses als auch die Abgabe von Produktbewertungen grundsätzlich ohne Einflüsse Dritter erfolgt. Da Verbraucher unbeeinflussten Kundenbewertungen ein höheres Vertrauen entgegenbringen als solchen, die gegen Erhalt einer Gegenleistung erfolgen, sei die Nichtkenntlichmachung auch geeignet, die Kaufentscheidung in irreführender Weise zu beeinflussen. Da der kommerzielle Zweck nicht auf den ersten Blick und ohne Zweifel erkennbar sei, liege mangels Kennzeichnung eine irreführende Schleichwerbung vor.

3. Vermittler und Drittverkäufer sitzen im selben Boot

Wie bereits dargelegt, sah das LG das Geschäftsmodell des Beklagten, welcher Rezensionen “nur” veröffentliche bzw. vermittelte und nicht selbst auf Amazon Waren anbot, als wettbewerbswidrig an. Aus Händlersicht beachtlich ist jedenfalls darüber hinaus, dass das LG sich auch zu den Drittverkäufern äußerte, die auf Amazon Waren vertreiben und vom Beklagten Produktrezensionen “erwarben”. Demnach verstoßen diese “[d]urch die Bewerbung ihres Verkäufer-Accounts mit “gekauften” positiven Bewertungen ohne einen Hinweis auf den kommerziellen Zweck […] als direkte Wettbewerber der Klägerin gegen §§ 3, 5a Abs. 6 UWG, da sie den kommerziellen Zweck dieser geschäftlichen Handlung nicht kenntlich machen.” Der Tatbestand der wettbewerbswidrigen Schleichwerbung wurde somit auch im Falle der Amazon-Händler bejaht.

4. Auswirkungen der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie auf Verbraucherbewertungen

Bereits am 27.11.2019 trat die sogenannten Omnibus-Richtlinie in Kraft, durch die das EU‑Verbraucherrecht weitreichend modernisiert wird. Durch die nationalstaatliche Umsetzung der Omnibus-RL kommt es aber auch zu wettbewerbsrechtlichen Änderungen. Mit 28.5.2022 sind die in nationales Recht umzusetzenden Vorschriften hierzulande (Österreich) anwendbar. Thematisch passend zur dargelegten Entscheidung betrifft dies auch Produktrezensionen.

5. Informationspflicht von Unternehmern

Die Neuerungen sehen vor, dass Unternehmer darüber informieren müssen, ob und wie sichergestellt wird, dass Verbraucherbewertungen von Kunden erstellt werden, die das entsprechende Produkt auch tatsächlich erworben oder verwendet haben. Dies bedeutet aber nicht, dass die Authentizität von Kundenbewertungen geprüft werden muss, sondern nur eine Informationspflicht statuiert wird. Konkret gilt, dass Unternehmer Produktbewertungen nicht prüfen müssen und auch keine Aussage zur Authentizität treffen müssen. Ausreichend ist die Information, dass eine solche Echtheitsprüfung eben nicht erfolgt und keine technischen o.ä. Verfahren implementiert wurden, die die Echtheit sicherstellen. Wird eine Authentifizierung hingegen vorgenommen, müssen Händler weiterer Informationen ­ etwa zu Prüfverfahren ­ bereitstellen. Ergänzend zu der erwähnten Informationspflicht gilt zukünftig, dass die Behauptung Produktbewertungen stammen von Verbrauchern, die das Produkt tatsächlich erworben oder verwendet haben, ohne Setzung angemessener und verhältnismäßiger Schritte zur Prüfung dessen verboten ist. Sollte eine solche Behauptung aufgestellt werden und keine entsprechenden Verfahren zur Prüfung eingeführt worden sein, liegt jedenfalls eine unlautere Geschäftspraktik vor.

6. Gefälschte Bewertungen und Empfehlungen

Zukünftig wird auch die Abgabe von gefälschten Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie das in Auftrag geben, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen abzugeben, als jedenfalls unlauter gelten. Gleiches gilt für die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien, wobei letztere beispielsweite gefälschte “Gefällt-mir”-Angaben (“Likes”) sind. Eine falsche Darstellung liegt etwa vor, wenn negative Bewertungen gelöscht und nur positive veröffentlicht werden.


7. Offenlegung von bezahlten Bewertungen

Darüber hinaus müssen Unternehmen offenlegen, ob eine Bewertung gesponsert oder anderweitig beeinflusst wurde, wobei hiermit wohl irgendein entgeltwerter Vorteil gemeint sein wird. Über den Umstand einer kostenlosen Produktüberlassung, Rabattgewährung o.ä. wird folglich jedenfalls zu informieren sein.

8. Ausblick

Wer für Bewertungen bezahlt, muss dies auch öffentlich machen!” ­ so in etwa kann man die Entscheidung des LG Hamburg mit der kleinen Einschränkung zusammenfassen, dass dies nicht gilt, sofern der kommerzielle Zweck unzweifelhaft auf den ersten Blick erkennbar ist. Da Letzteres idR wohl nicht der Fall sein wird, ist mit der Nutzung von gekauften Rezensionen ein rechtliches Risiko verbunden, welches es nicht zu unterschätzen gilt. Durch die Omnibus-RL wird dem Umstand, dass Verbraucher insbesondere den Erfahrungen und Meinungen anderer Kunden hohes Vertrauen entgegenbringen, Rechnung getragen und die Regelungsdichte betreffend Verbraucherbewertungen erhöht. Dies ist nicht nur aus Verbrauchersicht, sondern auch aus Sicht jener Händler zu begrüßen, die an einem rechtskonformen und transparenten Wettbewerb interessiert sind.

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