Legal Update #12: E-Commerce-Verträge mit B2C Kunden

E-Commerce-Verträge – Anwendbares Recht

Grenzüberschreitende Verträge mit B2C Kunden sind im E-Commerce zum Regelfall geworden. Treten rechtliche Probleme freilich in Sachverhalten mit Auslandsbezug etwa beim Vertragsabschluss, im Stadium der Vertragsanbahnung (zB bei der Bestellung von Waren) oder im Nachgang auf, so ist zu klären, welche Rechtsvorschriften auf den Vertrag bzw auf die einzelnen Vertragselemente zur Anwendung gelangen. Dieses Legal Update soll einen guten Überblick über das anwendbare materielle Recht für österreichische Händler bringen.

Grenzüberschreitende Verträge sind im E-Commerce keine Seltenheit mehr, sondern vielmehr der Regelfall geworden. Warum? Es macht für den Käufer, der über eine Website – vor allem dann, wenn sie in seiner Muttersprache verfügbar ist – Waren aussucht und bestellt oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, zunächst keinen praktischen Unterschied, ob der Anbieter seine Niederlassung im gleichen Staat oder am anderen Ende der Welt hat.[i] Treten allerdings in Sachverhalten mit Auslandsbezug beim Vertragsabschluss oder bereits im Stadium der Vertragsanbahnung (zB bei der Bestellung von Waren) rechtliche Probleme auf, so ist primär zu klären, welche Rechtsvorschriften auf den Vertrag bzw auf die einzelnen Vertragselemente zur Anwendung gelangen (im Folgenden “das anwendbare materielle Recht“). In diesem Legal Update wird ein Überblick über das anwendbare materielle Recht im Zusammenhang mit E-Commerce-Verträgen präsentiert.

1. Vorrang der Rechtswahl

Grundsätzlich können die Parteien als Ausfluss der kollisionsrechtlichen Parteiautonomie das anwendbare materielle Recht frei wählen. Die Parteien können den Vertrag somit prinzipiell einer beliebigen Rechtsordnung unterstellen, die – wie in der Rechtspraxis üblich – eine enge Beziehung zum Gegenstand des Vertrags oder den Parteien aufweist; eine solche muss aber aufgrund des geltenden Prinzips der Rechtswahlfreiheit nicht unbedingt bestehen.

Dies gilt nicht für Verbraucher, die auch im Kollisionsrecht besonderen Schutz genießen. So wird zB bei B2C-Verträgen die Rechtswahl zugunsten des Verbrauchers beschränkt, um zu verhindern, dass der Unternehmer – etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB“) – das Recht eines Staates mit niedrigem Verbraucherschutzniveau wählt und dieses dem Verbraucher als schwächeren Vertragspartner “aufzwingen” kann (siehe unten Punkt 2.3.1.).

2. Anwendbare Rechtsquellen

2.1 Internationales Privatrecht

Haben die Parteien keine oder keine zulässige Rechtswahl getroffen, so bestimmt sich das anwendbare materielle Recht nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts (“IPR“). Dieser Begriff ist insofern irreführend, da es sich korrekterweise einerseits nicht um “internationales” Recht, sondern um nationales (innerstaatliches) Recht handelt und andererseits das IPR lediglich Normen enthält, die auf andere Rechtsvorschriften oder nationale Rechtsordnungen verweisen (“Kollisionsnormen”), und daher auch kein “Privatrecht” darstellt. Mit anderen Worten kann anhand des IPR eines Staates bestimmt werden, welches nationale Recht auf einen bestimmten Sachverhalt mit Auslandsberührung (zB einen Vertrag mit einem Vertragspartner im Ausland) anwendbar ist.

Das österreichische IPR wurde im Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (“IPRG“) gesetzlich verankert. Verweist bspw eine Norm des IPRG auf deutsches materielles Recht, so hat das zuständige Gericht auf den zu beurteilenden Sachverhalt deutsches materielles Recht anzuwenden.

Es ist zu beachten, dass zunächst die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts feststehen muss, damit das IPRG zur Anwendung kommt. Jedes angerufene Gericht wendet das IPR seines Staates an; insofern ist für die Frage, welches Recht bei internationalen Verträgen anzuwenden ist, auch der Gerichtsstand von Bedeutung. Die damit eng verknüpfte Frage, welche Gerichte bei Streitfällen mit Auslandsbezug zuständig bzw welche Rechtsquellen für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit maßgeblich sind, ist gesondert zu behandeln und bildet nicht Untersuchungsgegenstand des vorliegenden Beitrags.

2.2 UN-Kaufrecht

Beim internationalen Warenkauf ist zusätzlich noch ein Übereinkommen der Vereinten Nationen, nämlich das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, im Folgenden “UNK“) zu beachten, das nicht nur wie das IPRG Kollisionsnormen, sondern auch konkrete materielle Bestimmungen zum Warenkauf enthält. Folglich kann es auch als materielles Einheitsrecht bezeichnet werden, das dispositive (abdingbare) Regelungen beinhaltet. Gemäß Art 1 Abs 1 UNK ist das UNK grundsätzlich auf Kaufverträge über Waren anzuwenden, wenn die Parteien des Kaufvertrags ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten haben (lit a) oder die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (lit b).

Fällt ein Kaufvertrag in den sachlichen Anwendungsbereich des UNK, so ist zunächst zu prüfen, ob die Parteien dessen Anwendung (ganz oder teilweise) ausgeschlossen haben (“opting out“). Ist dies nicht der Fall, so findet das UNK auf den gegenständlichen Kaufvertrag unmittelbare Anwendung, mit der Folge, dass es die ansonsten maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften verdrängt. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass das UN-Kaufrecht nicht alle Aspekte eines Kaufvertrags, sondern nur Teilbereiche davon regelt – etwa den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers (Art 4 UNK). Die übrigen Aspekte des Kaufvertrags sind daher nach dem anzuwendenden IPR anzuknüpfen.

Festzuhalten ist, dass das UNK nur auf von Unternehmern geschlossene Verträge (“B2B-Verträge“) anzuwenden ist und daher nicht für zwischen Unternehmer und Verbraucher abgeschlossene Verträge (“B2C-Verträge“) herangezogen werden darf.

(Bild: iStock)

2.3 ROM I-Verordnung

Besteht bei Verträgen eine Verbindung zum Recht eines EU-Mitgliedstaats (mit Ausnahme von Dänemark) – etwa, wenn beide Vertragspartner aus einem EU-Mitgliedstaat stammen bzw wenn zwar ein Vertragspartner aus einem Drittstaat stammt, aber ein Gericht eines EU-Mitgliedstaats zuständig ist – sind die Bestimmungen der Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (“ROM I-VO“) zu beachten. Diese ist auf Verträge anwendbar, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden.

Grundsätzlich unterliegen Kaufverträge über bewegliche Sachen oder Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer bzw der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die in der ROM I-VO verwendeten Begriffe – wie zB “gewöhnlicher Aufenthalt” – verordnungsautonom auszulegen sind.

Es ist daher ohne Bedeutung, was unter einem gewöhnlichen Aufenthalt nach nationalem Recht (zB österreichischem Recht) verstanden wird. Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art 19 Rom I-VO präzisiert: Dieser liegt für juristische Personen, Gesellschaften und Vereine am Ort ihrer Hauptverwaltung und für natürliche Personen, die Unternehmer sind, am Ort ihrer Hauptniederlassung. Ansonsten ist bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auf den Ort des tatsächlichen Lebensmittelpunkts abzustellen (zB bei Verbrauchern). Der maßgebliche Zeitpunkt für den gewöhnlichen Aufenthalt ist jener des Vertragsabschlusses (Art 19 Abs 3 Rom I-VO).

Auch im Anwendungsbereich der ROM I-VO gilt das Prinzip der Rechtswahlfreiheit (Art 3 Rom I-VO), weshalb für die Ermittlung des Vertragsstatuts vorrangig die Rechtswahl der Parteien entscheidend ist (“subjektive Anknüpfung“). Diese kann ausdrücklich oder konkludent, für den ganzen Vertrag oder einen Teil davon, bei oder nach Vertragsabschluss erfolgen und ist grundsätzlich auch formlos möglich (zB in AGB durch die Klausel “Auf den Vertrag ist österreichisches materielles Recht anwendbar.”). Liegt keine Rechtswahl vor, so ist das Vertragsstatut gemäß Art 4 Rom I-VO zu bestimmen (“objektive Anknüpfung“): So unterliegen bspw Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit a). Auf Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit b).

2.3.1 Sonderregelungen für B2C-Verträge

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gelten gemäß Art 6 Rom I-VO Sonderregelungen für B2C-Verträge. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle Vertragstypen (zB Dienstleistungsverträge), wobei sich einige Ausnahmen in Art 6 Abs 4 Rom I-VO befinden.

2.3.1.1. Wer ist Verbraucher?

Als Verbraucher gilt jede natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Zu beachten ist, dass der Verbraucherbegriff im Sinne einer verordnungsautonomen Auslegung nicht mit jenem des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (“KSchG“) ident ist, mit der Folge, dass im Gegensatz zum KSchG “Vorbereitungsgeschäfte” von Unternehmern und Geschäfte juristischer Personen, die nicht als Unternehmer handeln, nicht von der ROM I-VO umfasst werden.

2.3.1.2. Ausübung und Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit

Gemäß Art 6 Abs 1 Rom I-VO unterliegt ein B2C-Vertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche/gewerbliche Tätigkeit im Verbraucherstaat ausübt (lit a; Ausübung der Tätigkeit) oder auf irgendeine Weise auf den Verbraucherstaat ausrichtet (lit b; Ausrichtung der Tätigkeit):

  1. Eine Ausübung der Tätigkeit liegt vor, wenn der Unternehmer eine unternehmerische/gewerbliche Tätigkeit entfaltet, zB Dienstleistungen vor Ort erbringt.
  2. Eine Ausrichtung der Tätigkeit kann dann angenommen werden, wenn der Unternehmer zB Marketingmaßnahmen via Fernsehen, Presse, Katalog usw im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers durchführt; hingegen muss bei einer im Verbraucherstaat abrufbaren Website ein Ausrichtungswille vorliegen, dh es müssen objektive Anhaltspunkte gegeben sein, die auf die Absicht des Unternehmers schließen lassen, Verträge mit den Verbrauchern in dem betreffenden Mitgliedstaat schließen zu wollen.

Aus den Erwägungsgründen der ROM I-VO ist ersichtlich, dass die Auslegung der oben genannten Begriffe im Einklang mit der wortidenten Bestimmung des Art 17 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (“EuGVVO“) zu erfolgen hat. Nach der geltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (“EuGH“) zu Art 17 Abs 1 lit c EUGVVO, die sinngemäß auch für Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO gilt, muss der geschlossene B2C-Vertrag gerade in den Bereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fallen, die der Unternehmer im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers ausübt oder auf diesen Staat ausrichtet.[ii]

Es handelt sich insbesondere bei der Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit gemäß Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO um einen in der Rechtspraxis häufig vorkommenden und bedeutenden Fall. Es ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsabschluss Anhaltspunkte dafür vorgelegen sind, dass der Unternehmer Geschäftsbeziehungen zu Mitgliedstaaten, darunter der Aufenthaltsstaat des Verbrauchers herstellen und Geschäfte mit Verbrauchern dieser Staaten tätigen wollte sowie zu einem Vertragsschluss mit diesen bereit war. Dazu gehören alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen, etwa das Anbieten von Dienstleistungen oder Produkten.

Geeignete Anhaltspunkte für die Ausrichtung einer im Internet präsentierten Tätigkeit sind nach der Rechtsprechung des EuGH[iii] etwa folgende Kriterien (nicht abschließend):

  • der internationale Charakter der Tätigkeit;
  • die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten zum Niederlassungsort des Unternehmers;
  • die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Unternehmers üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache;
  • die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl (für Österreich etwa +43);
  • die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Unternehmers (oder seines Vermittlers) zu erleichtern;
  • die Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des Niederlassungsstaats des Unternehmers oder von neutralen Endungen (Endung bspw .at.; .com; .eu) oder
  • die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.

Nach Ansicht des EuGH[iv] reicht es hingegen nicht aus, wenn

  • die Website des Unternehmers oder seines Vermittlers in dem Aufenthaltsstaat des Verbrauchers bloß zugänglich ist;
  • die elektronische Adresse oder andere Adressdaten des Unternehmers (zB geografische Adresse oder dessen Telefonnummer ohne internationale Vorwahl) auf der Website angegeben werden oder
  • eine Sprache oder eine Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Unternehmers die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind, verwendet werden.

Zusammengefasst reicht für den EuGH die Tatsache, dass eine Website existiert, auf die von verschiedenen Ländern aus zugegriffen werden kann, nicht aus, um auf eine Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit auf den Aufenthaltsstaat des Verbrauchers schließen zu können. Vielmehr ist dafür das Vorliegen von weiteren Anhaltspunkten notwendig, die in ihrem Zusammenspiel und im Zuge einer umfassenden Würdigung der gegebenen Umstände im Einzelfall zu einem Ergebnis führen.

2.3.1.3. Keine Rechtswahlfreiheit?

Eine Rechtswahl ist grundsätzlich auch bei B2C-Verträgen möglich, wobei Art 6 Abs 2 Rom I-VO allerdings die Wirkungen einer solchen beschränkt: Eine Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, den ihm die zwingenden Regelungen der Rechtsordnung seines Aufenthaltsstaats gewähren. Mit anderen Worten zielt Art 6 Abs 2 Rom I-VO darauf ab, das “Heimatrecht” des Verbrauchers, das diesem vermutlich eher bekannt sein wird als das ausländische Recht, zur Anwendung zu bringen. Es ist somit ein Günstigkeitsvergleich zwischen dem gewählten Recht und den nicht-dispositiven Bestimmungen des Heimatrechts des Verbrauchers vorzunehmen. Bieten letztere einen besseren Schutz, ersetzen sie insoweit das von den Parteien vereinbarte Recht. Folglich kann ein Unternehmer mit einer in einem B2C-Vertrag getroffenen Rechtswahl nicht verhindern, dass dennoch etwaige fremde, strengere Verbraucherschutznormen zur Anwendung gelangen. Zudem ist zu beachten, dass gemäß der herrschenden Rechtsprechung des EuGH[v] eine AGB-Klausel – wonach auf den Vertrag ausschließlich das Recht des Niederlassungsstaats des Unternehmers anzuwenden ist – als missbräuchlich zu werten und daher nichtig ist. In B2C-Verträgen ist der Verbraucher vielmehr darüber zu informieren, dass er auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen seines Aufenthaltsstaates genießt.

3. Fazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Frage, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug anwendbar ist, der Lösung von rechtlichen Problemstellungen vorgelagert ist und sohin eine äußerst wichtige Vorfrage darstellt. Dies gilt auch im Zusammenhang mit E-Commerce-Verträgen, wobei für die Ermittlung des Vertragsstatuts das IPRG, das UNK und insbesondere die ROM I-VO als Rechtsquellen einschlägig sind (siehe oben Punkt 2.). Das anwendbare Recht ist primär nach einer von den Parteien getroffenen zulässigen Rechtswahl anzuknüpfen und bestimmt sich in deren Absenz nach den dispositiven Bestimmungen der vorhin genannten Rechtsquellen. Es ist für die Parteien ratsam, eine hinreichend bestimmte und eindeutige Rechtswahlklausel in ihrem Vertrag mit einem internationalen Element aufzunehmen, um ein höheres Maß an Sicherheit und Vorhersehbarkeit in ihrem Vertragsverhältnis zu erreichen sowie Zeitaufwand und Kosten bei allfälligen Streitigkeiten über das anwendbare Recht zu vermeiden. Bei B2C-Verträgen sind Sonderregelungen zum Schutz des Verbrauchers als schwächere Vertragspartei in Art 6 ROM I-VO zu beachten, die sich im Wesentlichen in der umfassenden Auslegung der Ausübung und Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit (siehe oben Punkt 2.3.1.2.) sowie in der Einschränkung der Rechtswahlfreiheit äußern (siehe oben Punkt 2.3.1.3.).

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Bild: Handelsverband

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[i] Im Sinne der besseren Lesbarkeit wird bei den in diesem Beitrag verwendeten Begriffen auf eine genderspezifische Schreibweise verzichtet. Selbstverständlich gelten bei Verwendung der maskulinen Form die entsprechenden Bezeichnungen im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

[ii] EuGH 7.12.2010, verbundene Rechtssachen C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller Rz 60.

[iii] EuGH 7.12.2010, verbundene Rechtssachen C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller Rz 80 ff.

[iv] EuGH 7.12.2010, verbundene Rechtssachen C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller Rz 94.

[v] EuGH 28.7.2016, C-191/15, VKI/Amazon.

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