Neue EU-Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden

Die Europäische Union hat eine Einigung zur Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie erzielt. Auch für Nicht-Wohngebäude und damit Filialen des Einzelhandels kommt es zu gravierenden Änderungen.

Ab 2027 müssen Nicht-Wohngebäude mit Solaranlagen nachgerüstet werden, so dies machbar ist.

Um ihr Ziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 zu erreichen, haben sich die Institutionen der Europäische Union (Rat, Parlament und Kommission) am 7. Dezember auf eine Reform der Gebäuderichtlinie (EPBD) und damit auf strengere Vorgaben zur Energieeffizienz von Immobilien geeinigt.

Renovierungsquoten verdoppeln

Auf Gebäude entfallen in der EU etwa 40 % des Energieverbrauchs, mehr als die Hälfte des Gasverbrauchs (hauptsächlich für Heizung, Kühlung und Warmwasser) und 36 % der energiebedingten Treibhausgasemissionen. Aktuell sind etwa 35 % der Gebäude in der EU älter als 50 Jahre und fast 75 % des Gebäudebestands ist nicht energieeffizient. Gleichzeitig beträgt die durchschnittliche jährliche Quote der energetischen Renovierungen nur etwa 1 %. Ziel der neuen Maßnahmen ist es u. a., die Renovierungsquoten bis 2030 mindestens zu verdoppeln.

Ineffiziente Nicht-Wohngebäude sollen renoviert werden

Für Nichtwohngebäude sind energetische Mindestanforderungen vorgesehen, die darauf abzielen, bis 2030 16 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz zu renovieren und bis 2033 dieses Ziel auf 26 Prozent zu erhöhen. (Für Wohngebäude gelten etwas andere Zielwerte.)

Um diese Ziele zu erreichen, sollen Mitgliedstaaten nationale Gebäuderenovierungspläne aufstellen, die die nationale Strategie für die Dekarbonisierung des Gebäudebestands enthalten. Diese sollen auch aufzeigen, wie verbleibende Hindernisse beseitigt werden sollten, etwa bei der Finanzierung sowie der Ausbildung und Gewinnung weiterer Fachkräfte.

Ausstieg aus fossilen Heizsystemen

Beschlossen wurde auch der komplette Ausstieg aus Heizungen mit fossilen Brennstoffen bis 2040. Mit der Förderung für Öl- und Gasheizungen soll spätestens 2025 Schluss sein. Ferner müssen die Mitgliedstaaten einen Fahrplan erstellen, mit welchen spezifische Maßnahmen der Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung gelingen kann. Bis 2040 ist die Nutzung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln vollständig einzustellen.

Klimaneutrale Neubauten werden zur Norm

Die überarbeitete Richtlinie definiert Nullemissionsgebäude als neuen Standard für neu errichtete Gebäude. Gemäß der Einigung dürfen ab dem 1. Januar 2028 öffentliche Gebäude und ab dem 1. Januar 2030 alle anderen Neubauten keine Emissionen mehr aus fossilen Brennstoffen am Standort aufweisen.

Pflicht zur Solaranlagen auch bei Bestandsgebäuden

Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass neue Gebäude solartauglich sind und sich für die Installation von Fotovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf dem Dach eignen. Die Installation von Solarenergieanlagen wird zur Norm für neu errichtete Gebäude. Ab 2027 müssen auch auf bestehenden öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden schrittweise Solaranlagen installiert werden, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist. Die Bestimmungen treten je nach Gebäudetyp und -größe zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

Förderung nachhaltiger Mobilität

Um nachhaltige Mobilitätslösungen zu fördern muss bei neuen oder zu renovierenden Gebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen auf einem Parkplatz jeder fünfte Stellplatz mit einem Ladepunkt ausgestattet werden. Für den Rest der Stellplätze müssen Leerrohre verlegt oder eine Vorverkabelung vorgenommen werden. Bei bestehenden Gebäuden soll entweder jeder zehnte Stellplatz mit einem Ladepunkt ausgestattet werden oder die Hälfte aller Stellplätze mit Leerrohren ausgestattet werden.

Außerdem muss sichergestellt werden, dass genügend Parkplätze für Fahrräder, einschließlich Lastenfahrrädern, zur Verfügung stehen.

Weiterer Fahrplan

Das Europaparlament und der EU-Rat müssen dem Kompromiss formal noch zustimmen, bevor die Gebäuderichtlinie in Kraft treten kann und die EU-Staaten die Regeln in nationales Recht umsetzen können. Dabei kann jeder Mitgliedsstaat einen individuellen nationalen Fahrplan festlegen, wie genau der Energieverbrauch von Gebäuden reduziert werden soll. Die Leitlinien sind aber vorgegeben.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie hier und hier.

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