Mit der neuen Lieferketten-Richtlinie legt die EU Sorgfaltspflichten für große Unternehmen fest. Sie müssen künftig entlang ihrer gesamten Lieferketten dafür sorgen, dass soziale und Umweltstandards eingehalten werden. Bei Versäumnissen drohen empfindliche Strafen.

In der Vorwoche haben sich die Verhandler:innen des Europäischen Parlaments, der EU-Staaten und der Kommission in Straßburg auf einen Kompromiss für die Sorgfaltspflicht-Richtlinie (auch genannt „EU-Lieferkettengesetz“; engl. „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“, abgekürzt CS3D) geeinigt.
Diese Richtlinie soll große Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz in ihren Wertschöpfungsketten verpflichten und betroffenen Menschen weltweit den Zugang zu europäischen Gerichten erleichtern. Ziel der neuen Regulierung ist es, Kinderarbeit, Sklaverei, Ausbeutung von Arbeitskräften, Umweltverschmutzung, Abholzung, übermäßigen Wasserverbrauch oder Schädigung von Ökosystemen zu verringern.
Die wichtigsten Inhalte
- Geregelt werden die Pflichten großer Unternehmen in Bezug auf negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Umwelt und die Menschenrechte.
- Wörtlich heißt es dazu vom Europäischen Parlament: „Die Unternehmen müssen ihre negativen Auswirkungen und die ihrer vor- und nachgelagerten Partner, einschließlich Produktion, Lieferung, Transport und Lagerung, Design und Vertrieb, auf die Menschen und den Planeten ermitteln, bewerten, verhindern, abmildern, beenden und beheben.“
- Weiters werden Unternehmen verpflichtet, einen Plan zu erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C zu vereinbaren ist.
- Vorgesehen ist auch, dass Unternehmen vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn es in ihren Lieferketten zu Verstößen gegen Menschenrechte kommt.
Geltungsbereich
- Gelten soll die Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro.
- Für Nicht-EU-Unternehmen gilt sie, wenn sie in der EU einen Nettoumsatz von 300 Millionen Euro erwirtschaften.
- Die Kommission muss eine Liste der Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
- Für Unternehmen aus Risikosektoren gilt die Richtlinie bereits ab 250 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro, und zwar dann wenn mindestens 20 Millionen Euro in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden: Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen, Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Nahrungsmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Gewinnung von und Großhandel mit Bodenschätzen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten sowie Baugewerbe.
- Der Finanzsektor ist von der Richtlinie nicht betroffen.
Haftung
- Es soll sichergestellt werden, dass Unternehmen auch mit den von ihren Handlungen Betroffenen in Kontakt treten, einen Beschwerdemechanismus einführen, über ihre Sorgfaltspflicht kommunizieren und dessen Wirksamkeit regelmäßig überwachen müssen.
- Unternehmen haften künftig für Verstöße gegen ihre Sorgfaltspflichten, Opfer haben das Recht auf Schadenersatz.
- Im Bereich der zivilrechtlichen Haftung stärkt das Abkommen den Zugang der Betroffenen zum Recht. Es sieht eine Frist von fünf Jahren vor, innerhalb derer Betroffene (einschließlich Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft) ihre Ansprüche geltend machen können.
Sanktionen
- Jedes EU-Land wird eine Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob die Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen. Diese Stellen werden auf EU-Ebene im Rahmen des von der Kommission eingerichteten Europäischen Netzes der Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten.
- Die Vereinbarung sieht vor, dass die Unternehmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht zu einer sinnvollen Beteiligung, einschließlich eines Dialogs und einer Konsultation mit den betroffenen Interessengruppen, verpflichtet werden.
- Kommen Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nach, sind auch Geldstrafen in Höhe von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes vorgesehen.
Weiter Vorgehensweise
Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben sich auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt. Die Einigung muss vom Parlament und den EU-Staaten noch bestätigt werden. Anschließend wird der finale Text veröffentlicht und die Mitgliedstaaten müssen diesen in nationales Recht umsetzen.
