Legal Update #6: Digital Services Act – Was wird sich für Händler ändern?

In der Tat eine Herzensangelegenheit der EU-Kommission und längst überfällig. Die Diskussionen und Lobbying-Schritte zum neu vorgestellten Regelungspaket haben volle Fahrt aufgenommen, soll dieser Gesetzesakt doch ganz prinzipielle Haftungs- und Rollenverteilungen im digitalen Sektor neu ordnen.

Dieses Legal Update behandelt als Teil 2 nun den EU Digital Services Act und welche Änderungen auf österreichische Händler zukommen werden. Nutzer sollen im Netz besser vor Fälschungen, illegalen Inhalten, illegalen Waren und Dienstleistungen geschützt werden. Händler könnten grundsätzlich von der Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt und den erhöhten Sorgfalts- und Transparenzpflichten der Gatekeeper profitieren. Wie immer liegt der Teufel im Detail. So besteht etwa die Sorge, Gatekeeper könnten möglicherweise Teile ihrer Pflichten auf Händler überwälzen oder Anbieter mit (vermeintlich) illegalen Inhalten ungebührend lange in der “Warteschleife” zur Prüfung der Vorwürfe belassen. Wir beobachten die weiteren Entwicklungen!

Immer öfter werden Produkte online bestellt, Informationen über Suchmaschinen eingeholt, Social Media Plattformen genutzt. Dies wird erst durch Diensteanbieter ermöglicht, die etwa einen Internetzugang zur Verfügung stellen oder Speicherplatz auf Websites bereitstellen. Für solche “Dienste der Informationsgesellschaft” bildet in Österreich das E-Commerce-Gesetz (“ECG”) den rechtlichen Rahmen. Das ECG wurde in Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie geschaffen, die wiederum aus dem Jahr 2000 stammt. Seitdem hat sich denkbar viel verändert: Amazon, Facebook, Google & Co sind zu Tech-Giganten gewachsen und verfügen nun über bedeutende Einflussmöglichkeiten. Es entstanden neue Phänomene wie zB Hassreden im Netz oder die Verbreitung von “Fake News” durch Verwendung von Fake-Accounts und Bots.

Als Reaktion auf diese neuen Herausforderungen stellte die Europäische Kommission am 15. Dezember 2020 zwei neue Regulierungspakete vor: den Digital Services Act (“DSA”) und den Digital Markets Act (“DMA”).

Aufbauend auf den Bestimmungen der E-Commerce-Richtlinie sollen mit dem Digital Services Act neue Regelungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit und Sorgfaltspflichten von Diensteanbietern geschaffen werden. Ziel des Vorschlags der Kommission ist ein transparenteres und sichereres Online-Umfeld. Illegale Online-Inhalte sollen wirksamer bekämpft werden. Für sehr große Online-Plattformen (sogenannte Gatekeeper wie zB Google, Amazon, etc) sind besondere Verpflichtungen vorgesehen.

Davon sollen künftig nicht nur Verbraucher profitieren, sondern auch KMUs und Start-ups. Derzeit gibt es in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen zu Online-Diensten. Insbesondere für KMUs ist es idR nicht wirtschaftlich schaffbar, sich mit zahlreichen unterschiedlichen Normen auseinanderzusetzen. Um den Binnenmarkt zu fördern, sollen die Bestimmungen zu reinen Durchleitungen, Caching- und Hosting-Diensten nun unionsweit vereinheitlicht & harmonisiert werden.

1.             Welche Händler sind erfasst?

Das Gesetz über digitale Dienste findet Anwendung auf Dienste von sogenannten Vermittlern. Darunter sind “reine Durchleitungen”, “Caching”- und “Hosting”-Dienste, wozu unter anderem Internetdiensteanbieter, aber auch Betreiber von Cloud- und Messaging-Diensten, Marktplätzen oder sozialen Netzwerken gehören [i], zu verstehen. Der exponentielle Zuwachs der Nutzung dieser Dienste (zB auf Social Media-Plattformen) in den letzten Jahren hat auch deren Rolle bei der Verbreitung rechtswidriger Informationen und Aktivitäten verstärkt.

Dabei sind sämtliche Vermittler erfasst, die ihre Dienste in der EU bereitstellen, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz oder eine Niederlassung in der EU haben.

Ausnahmen bestehen teilweise für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und max 2 Mio Jahresumsatz/Jahresbilanz) sowie für kleine Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und max 10 Mio Jahresumsatz/Jahresbilanz).


2.             Änderungen für Online-Händler
2.1 Neuregelung der Haftungsbeschränkungen für Provider

Geplant ist eine Reformierung der Haftungsregelungen, wobei die wesentlichen Haftungsprinzipien erhalten bleiben. Demnach haften Anbieter von reinen Durchleitungen, Caching- und Hosting-Diensten grundsätzlich nicht für die übermittelten und gespeicherten Informationen Dritter. Erlangt ein Hosting-Provider jedoch Kenntnis von illegalen Inhalten, muss er unverzüglich gegen diese vorgehen (siehe Artikel 14 des Entwurfs). Ferner sollen Vermittler künftig immer dann gegen illegale Inhalte vorgehen oder Informationen bereitstellen müssen, wenn dies eine nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde anordnet. Eine generelle, aktive Überwachungspflicht wird es jedoch auch künftig nicht geben. Upload-Filter sind nicht vorgesehen.

2.2        Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld
2.2.1   Verpflichtungen für alle Vermittler

Künftig müssen alle Vermittler eine zentrale Kontaktstelle einrichten bzw einen Vertreter in der EU bestellen, falls keine Niederlassung in der EU besteht. Nutzungsbeschränkungen, die ihre Dienste betreffen, müssen sie in ihren AGB festhalten. Mindestens einmal im Jahr ist ein Bericht über die durchgeführte Moderation von Inhalten zu veröffentlichen

2.2.2   Zusätzliche Verpflichtungen für Hosting-Provider

Darüber hinaus müssen Hosting Provider, dh Betreiber von sozialen Netzwerken, Foren etc, leicht zugängliche und benutzerfreundliche Mechanismen einrichten, die es Dritten ermöglichen, (vermeintlich) illegale Inhalte zu melden. Kommt es dann tatsächlich zur Entfernung oder Sperre von Inhalten, muss dem jeweiligen Dienstempfänger gegenüber hierfür eine klare und spezifische Begründung abgegeben werden.

2.2.3     Zusätzliche Verpflichtungen für Online-Plattformen

Zusätzlich zu den bereits genannten Verpflichtungen sieht der Vorschlag für Online-Plattformen weitere Verpflichtungen vor. Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sind hiervon befreit.

  • Sämtliche Online-Plattformen müssen laut Vorschlag künftig ein internes Beschwerdesystem für Entscheidungen bezüglich mutmaßlich illegaler Inhalte einrichten.
  • Weiters sollen Online-Plattformen verpflichtet werden, sich an außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zu wenden, um Streitigkeiten mit Nutzern ihrer Dienste beizulegen.
  • Meldungen sog Trusted Flagger sollen prioritär behandelt werden.
  • Es müssen Maßnahmen gegen Missbrauch ergriffen werden. Bei Verdacht auf schwere Straftaten mit einer Bedrohung für das Leben oder die Sicherheit von Personen müssen die zuständigen Behörden informiert werden.
  • Können Verbraucher auf Online-Plattformen Fernabsatzverträge mit Händlern abschließen, sollen Online-Plattformen künftig dazu verpflichtet sein, Informationen über diese Händler einzuholen, zu speichern sowie angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Zuverlässigkeit dieser Händler zu bewerten und diese Informationen zu veröffentlichen.
  • Die Benutzeroberfläche muss so gestaltet werden, dass Händler Verbraucherschutz- und Produktsicherheitsbestimmungen einhalten können.
  • Neben Berichtspflichten sind außerdem Transparenzpflichten in Bezug auf Online-Werbung vorgesehen.

2.3        Zusätzliche Verpflichtungen für sehr große Online-Plattformen (“Gatekeeper”)
Gatekeeper stellen ein besonderes Risiko bei der Verbreitung illegaler Inhalte dar. Laut Vorschlag werden sie in einer Weise genutzt, welche die Sicherheit im Internet, die öffentliche Meinungsbildung sowie den Online-Handel stark beeinflusst. In Ermangelung einer wirksamen Regulierung und Durchsetzung können sie die Spielregeln selbst bestimmen, ohne die Risiken und den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schaden, den sie verursachen können, wirksam zu ermitteln und abzumildern. Für Plattformen, die mehr als 10 % der Unionsbevölkerung (dh 45 Mio Personen) erreichen (siehe Art 25 Abs 1 des Entwurfs), sind daher Sonderregelungen vorgesehen, um diese systembedingten Risiken zu bewältigen. [ii]

  • Sehr große Online-Plattformen sollen künftig verpflichtet sein, Risikobewertungen zu den systembedingten Risiken durchzuführen, die durch den Betrieb und die Nutzung ihrer Dienste verursacht werden oder damit verbunden sind, sowie angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken zu mindern. Zu den systembedingten Risiken gehören etwa die Verbreitung von illegalen Inhalten, negative Auswirkungen auf die Ausübung von Grundrechten oder die vorsätzliche Manipulation der Dienste der Plattform.
  • Außerdem sollen sie sich externen und unabhängigen Prüfungen unterziehen.
  • Weiters sind besondere Verpflichtungen für den Fall geplant, dass sehr große Online-Plattformen Empfehlungssysteme verwenden oder Online-Werbung anzeigen.

3.             Sanktionen

Der Vorschlag sieht empfindliche Strafen vor. Bei Verstößen drohen – je nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes – Strafen iHv bis zu 6 % des Jahresumsatzes.

4.             Fazit

Insgesamt ist das Regelungspaket zu begrüßen. Nutzer sollen besser vor Fälschungen, illegalen Inhalten, illegalen Waren und Dienstleistungen und in ihren Grundrechten geschützt werden. KMUs sind von den kostenträchtigsten Pflichten ausgenommen, würden aber von der Harmonisierung der Rechtsvorschriften und den erhöhten Sorgfalts- und Transparenzpflichten profitieren. Bis die beiden Gesetze anwendbar sind, werden jedoch noch Jahre vergehen. Außerdem bleibt abzuwarten, welche Teile des Kommissionsvorschlags noch abgeändert werden.


(c) Handelsverband

[i] https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/QANDA_20_2348 (zuletzt abgerufen am 12.1.2021).
[ii] https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/digital-services-act-ensuring-safe-and-accountable-online-environment_en (zuletzt abgerufen am 12.1.2021).


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