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Legal Update #45: Der Digital Services Act – Was ändert sich für Händler?

Es ist so weit: Der DSA der Europäischen Union gilt als EU-Verordnung ab dem 17. Februar 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU. Doch wen treffen die Verpflichtungen eigentlich und was wird sich für Händler wirklich ändern



1. Welche Händler sind überhaupt erfasst?

Der DSA findet Anwendung auf Dienste von sog Vermittlern. Darunter sind “reine Durchleitungen” sowie “Caching”- und “Hosting”-Dienste zu verstehen. Dabei sind sämtliche Vermittler erfasst, die ihre Dienste in der EU bereitstellen, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz oder eine Niederlassung in der EU haben. Erfasst sind etwa Online-Marktplätze, soziale Netzwerke, Content-Sharing-Plattformen, App-Stores und Online-Reise- und Unterkunftsplattformen.[1]

Ausnahmen bestehen teilweise für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und max 2 Mio Jahresumsatz/Jahresbilanz) sowie für kleine Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und max 10 Mio Jahresumsatz/Jahresbilanz).

2. Änderungen für Online-Händler

2.1 Neue Regelung der Haftungsbeschränkungen für Provider

Anbieter von reinen Durchleitungen, Caching- und Hosting-Diensten haften grundsätzlich nicht für die übermittelten und gespeicherten Informationen Dritter. Erlangt ein Hosting- oder Caching-Provider jedoch Kenntnis von illegalen Inhalten, muss er unverzüglich gegen diese vorgehen. Eine generelle, aktive Überwachungspflicht wird es jedoch auch künftig nicht geben.

2.2 Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld

2.2.1 Verpflichtungen für alle Vermittler

Künftig müssen alle Vermittler eine zentrale Kontaktstelle einrichten bzw einen Vertreter in der EU bestellen, falls keine Niederlassung in der EU besteht. Nutzungsbeschränkungen, die ihre Dienste betreffen, müssen sie in ihren AGB festhalten. Mindestens einmal im Jahr ist ein Bericht über die durchgeführte Moderation von Inhalten zu veröffentlichen.

2.2.2 Zusätzliche Verpflichtungen für Hosting-Provider

Darüber hinaus müssen Hosting Provider, dh Betreiber von sozialen Netzwerken, Foren etc, leicht zugängliche und benutzerfreundliche Mechanismen einrichten, die es Dritten ermöglichen, (vermeintlich) illegale Inhalte zu melden. Kommt es dann tatsächlich zur Entfernung oder Sperre von Inhalten, muss dem jeweiligen Dienstempfänger gegenüber hierfür eine klare und spezifische Begründung abgegeben werden.

2.2.3 Zusätzliche Verpflichtungen für Online-Plattformen

Zusätzlich zu den bereits genannten Verpflichtungen sieht der DSA für Online-Plattformen weitere Verpflichtungen vor. Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sind hiervon befreit.

3. Wichtigste Neuerungen in Bezug auf Online-Werbung

4. Sanktionen

Sollten sich Anbieter einer Online-Plattform nicht an die Vorgaben des DSA halten, droht eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 6 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtjahresumsatzes.[3]

5. Fazit

In Österreich wurde mit 30.12.2023 das DSA-BegG im Bundesgesetzblatt kundgemacht, womit auch das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz (KDD-G) erlassen wird. Wie genau die Anforderungen des DSA in der Praxis umgesetzt werden, bleibt mit Spannung abzuwarten.


[1] Europäische Kommission, Das Paket des Digital Services Act, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/digital-services-act-package (Stand 31.10.2023).

[2] Art 26 DSA.

[3] Art 52 DSA.




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