Mehr als drei Jahre sind vergangen, seit die Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (UTP-Richtlinie) im Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz, FWBG) umgesetzt wurde. Zeit, sich die wichtigsten Bestimmungen des FWBG in Erinnerung zu rufen, auf die bisherige Tätigkeit der zuständigen Behörden zu blicken und mögliche Entwicklungen ins Visier zu nehmen. Ein Gastbeitrag von William Redl und Paul Rois von E+H Rechtsanwälte in Wien.
1. Wen betrifft das FWBG?
Ziel ist die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Beziehung zwischen einem Lieferanten und einem Käufer von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen.
Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse
Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse sind (i) Erzeugnisse, die im umfassenden Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt sind, sowie (ii) Erzeugnisse, die aus dort aufgeführten Erzeugnissen zur Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden. So zum Beispiel: Tomaten, Äpfel, Leinsamen oder lebende Tiere. Gleichsam sind Schokolade, Ketchup, Dosengulasch und Tiefkühlpizza zwar keine Anhang I-Erzeugnisse, als Lebensmittel aber ebenfalls umfasst. Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Anhang I des AEUV angeführt sind, fallen auch dann in den Anwendungsbereich des FWBG, wenn sie nicht der menschlichen Ernährung dienen (dies betrifft etwa Schnittblumen).
Lieferant und Käufer
Der Begriff des Lieferanten umfasst landwirtschaftliche Erzeuger sowie Einzelpersonen und juristische Personen, die als Verkäufer von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen tätig sind. Erfasst sind auch Erzeuger- und Lieferantenorganisationen sowie Vereinigungen solcher Organisationen. Käufer sind Unternehmer (sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen), die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse erwerben. Erforderlich ist, dass zumindest eine der beiden Parteien in der EU niedergelassen ist. Nicht betroffen sind Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Verbrauchern.
Umsatzschwellen
Das FWGB gilt nicht für sämtliche geschäftliche Beziehungen zwischen Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Erforderlich ist, dass bestimmte Umsatzschwellen erfüllt sind und der Lieferant einen niedrigeren Umsatz als der Käufer hat. Folgende Tabelle dient der Übersicht, welche Umsatzschwellen vom Lieferanten bzw. vom Käufer erreicht werden müssen, damit das FWBG Anwendung findet:
2. Unlautere Handelspraktiken
Das FWBG unterscheidet zwei Arten von unlauteren Handelspraktiken: Zum einen enthält es eine Liste an Handelspraktiken, die keinesfalls zulässig sind (sog. “schwarze Liste”). Zum anderen nennt es Handelspraktiken, die nur dann erlaubt sind, wenn sie zuvor klar und eindeutig vereinbart wurden (sog. “graue Liste”).
Absolut verbotene Handelspraktiken
Der Käufer darf (vereinfacht zusammengefasst) folgende Praktiken nicht mit dem Lieferanten vereinbaren, von diesem verlangen oder setzen:
• zu lange Zahlungsfristen nach erfolgter Lieferung (abhängig von der Verderblichkeit der Waren und Regelmäßigkeit der Lieferung)
• kurzfristige Stornierungen von Bestellungen verderblicher Waren
• einseitige Änderung wesentlicher Bedingungen einer Liefervereinbarung
• Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit den gekauften Produkten stehen
• Zahlungen für Qualitätsminderung oder Verluste, die eigentlich der Käufer zu verantworten hätte
• Verweigerung einer schriftlichen Bestätigung der Lieferbedingungen durch den Käufer
• Rechtswidrige(r) Erwerb oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen / des vertraulichen Know-hows des Lieferanten
• Androhen oder Ergreifen von Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art des Lieferanten gegen den Käufer, wenn dieser seine vertraglichen / gesetzlichen Rechte geltend macht oder mit der Ermittlungsbehörde zusammenarbeitet
• Entschädigung für die Kosten der Bearbeitung von Kundenbeschwerden ohne vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Lieferanten
• unterschiedliche Vertragsbedingungen ohne sachliche Rechtfertigung im Vergleich zu anderen Vertragspartnern
• Verbot der Selbstvermarktung für Lieferanten verderblicher Urprodukte bei Sicherstellung der vereinbarten Liefermenge ohne sachliche Rechtfertigung
Handelspraktiken, die nur erlaubt sind, wenn sie zuvor vereinbart wurden
Folgende Praktiken sind (vereinfacht zusammengefasst) erlaubt, wenn sie zuvor klar und eindeutig in der Liefer- oder einer Folgevereinbarung vereinbart wurden:
• Zurücksenden nicht verkaufter Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse durch den Käufer, ohne für diese oder für deren Beseitigung zu bezahlen
• Zahlungen des Lieferanten an den Käufer für die Listung seiner Produkte
• Kostentragung des Lieferanten für bestimmte Preisnachlässe, Werbung, Vermarktung oder (unter gewissen Voraussetzungen) das Personal des Käufers
Fairness-Büro
Mit dem Fairness-Büro wurde beim Bundesministerium für Landewirtschaft (BML) eine unabhängige weisungsfreie Erstanlaufstelle eingerichtet, an die sich Lieferanten mit Beschwerden über das Verhalten der Käufer richten können. Es kann allgemeine Beratungstätigkeiten und eine vertrauliche Analyse von Beschwerdefällen vornehmen; insbesondere soll das Fairness-Büro eine zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vermittelnde Rolle einnehmen.
Die jährlichen Tätigkeitsberichte des Fairness-Büros zeigen, dass sich die Beschwerden von Lieferanten über unlautere Handelspraktiken der Käufer vervielfacht haben. Sie zeigen aber auch, dass sich das Fairness-Büro zu einer akzeptierten “Clearingstelle” entwickelt hat. Eine Anrufung der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) als Ermittlungsbehörde findet durch das Fairness-Büro statt, wenn eine Einigung zwischen den Parteien auf Augenhöhe aussichtslos erscheint. Der Lieferant kann sich jedoch auch sofort direkt an die BWB mit einer Beschwerde wenden.
Sanktionen bei Verstößen
Enthält ein Vertrag eine verbotene Handelspraktik, ist die betreffende Bestimmung absolut nichtig (der übrige Vertrag bleibt aufrecht). Darüber hinaus drohen für einen Verstoß Geldbußen bis zu EUR 500.000, die vom Kartellgericht auf Antrag der BWB verhängt werden (das Fairness-Büro kann keine Geldbußenanträge einbringen). Bei der Bemessung der Geldbuße sind insbesondere die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, die aus ihr erzielte Bereicherung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsverletzers zu berücksichtigen.
Aus der Praxis
2024 sind – dem Tätigkeitsbericht zufolge – fast 250 unmittelbare Beschwerden beim Fairness-Büro eingegangen, wobei die Anzahl der zusätzlich mittelbar Betroffenen etwa 600 beträgt. Betroffene Branchen und Wertschöpfungsstufen waren dabei die Produktion, aber auch Zwischenhändler. Die Produktgruppen verteilten sich insbesondere auf Fleischprodukte, Eier, Milch, alkoholische Getränke, Obst und Gemüse.
Die BWB hat bisher (soweit ersichtlich) in drei Fällen Anträge auf Verhängung einer Geldbuße beim Kartellgericht gestellt:
Im ersten Fall wurden von einem regionalen Lebensmitteleinzelhandelskonzern in 16 Fällen Proforma-Rechnungen über unterschiedlich hohe Pauschalbeträge an Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelprodukten versandt. Der Handelskonzern forderte damit Zahlungen zur Unterstützung eines unternehmensinternen Transformationsprozesses ein. Ein solches Vorgehen ist nach dem FWBG allerdings unzulässig, da es einem Käufer verboten ist, Zahlungen zu verlangen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten stehen. Sofern Zahlungen geleistet wurden, wurden diese nach Einschaltung des Fairness-Büros zurückbezahlt.
Der zweite Fall betrifft den Obsthandel. Eine laut dem Fairness-Büros nach wie vor bestehende Branchenpraxis sind unüblich lange Zahlungsfristen von bis zu einem vollen Jahr ab Lieferung. Das FWBG verbietet allerdings zu lange Zahlungsfristen nach erfolgter Lieferung. Nach Beschwerden von zwei Obstbauern über Verstöße eines Käufers auf der Großhandelsebene bestätigten die Ermittlungen der BWB eine solche Praxis. Es handelte sich dabei überwiegend um Ratenzahlungen, die sich über längere Zeiträume erstreckten.
Der aktuellste Fall (Februar 2025) betrifft eine Drogeriemarkt-Kette, die an eine Vielzahl von Lieferantinnen und Lieferanten Schreiben versendete und die Zahlung eines Bonus forderte, mit dem der Betrieb bzw. die Erweiterung der digitalen Absatzkanäle der Kette finanziert werden sollte. Auch diesen Forderungen stand nach Ansicht der BWB keine konkrete Gegenleistung gegenüber. Die Drogeriemarkt-Kette nahm ihre Forderungen zurück, sodass es zu keinen Zahlungen kam.
Alle drei Verfahren sind derzeit noch vor dem Kartellgericht anhängig, wobei in den ersten beiden Fällen jeweils der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung wesentlicher Rechtsfragen angerufen wurde. Insbesondere soll die Frage geklärt werden, ob gleichzeitige Forderungen gegenüber mehreren Lieferanten als jeweils eigens zu bestrafende Einzelverstöße zu werten sind (und damit separat bebußt werden können) oder diese einen einzelnen Gesamtverstoß darstellen.
Ausblick
In Zukunft wird wohl, auch nach früheren Aussagen des Landwirtschaftsministers, mit Verschärfungen des FWBG zu rechnen sein. Nach Angaben des Fairness-Büros reagieren Unternehmen teils nicht auf Auskunftsverlangen, sodass relevante Informationen nicht erhoben werden können. Hier könnten gesetzliche Mitwirkungspflichten oder Sanktionsmöglichkeiten geschaffen werden. So wird auch im Regierungsprogramm von ÖVP, SPÖ und Neos festgehalten, dass die Arbeit des Fairness-Büros im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten evaluiert werden soll. Aber auch die Höhe der möglichen Geldbußen wurde in der Vergangenheit bereits von den Behörden als zu niedrig kritisiert.
Die Praxis zeigt, dass Verstöße gegen das FWBG in Österreich aktiv verfolgt werden und “Fairness im Handel” weiterhin im Fokus der Behörden steht. So wurde im letzten Jahr auch ein eigenes Referat in der BWB geschaffen, das sich vorrangig diesen Causen widmet. Unternehmen sind daher umso mehr gefordert zu prüfen, ob ihre Verträge und Handelspraktiken den FWBG-Vorgaben entsprechen.
Autoren:
William Redl, ist Rechtsanwalt und ständiger Substitut bei E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien. Seine Beratungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Fusionskontrolle, Kartelle und sonstige Wettbewerbsbeschränkungen (insbesondere zum FWBG).
Paul Rois, ist Rechtsanwaltsanwärter bei E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien und in der Practice Group Kartellrecht tätig.

