Der Countdown läuft: KV Neu Umreihungen und der „Rösselsprung“ (Teil 6)

KV eu: Ebenso wie eine Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe ist auch eine Umreihung in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe möglich. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Angestellter aufgrund seiner geänderten Tätigkeiten die Voraussetzungen für die höhere Beschäftigungsgruppe nicht mehr erfüllt..
Wie ist künftig bei Umreihungen in höhere Beschäftigungsgruppen vorzugehen?

Bei einer Umreihung (nach erfolgtem Umstieg) wird ein:e Angestellte:r etwa aufgrund geänderter Tätigkeiten in eine andere Beschäftigungsgruppe „umgereiht“ (zB bei einer Beförderung). Ausgehend von dem bisher gebührenden Mindestgehalt gebührt das jeweils nächst höhere Mindestgehalt der höheren Beschäftigungsgruppe.

Im Zusammenhang mit einer Umreihung von einer Beschäftigungsgruppe in eine andere, sieht das neue Gehaltssystem einen sogenannten „Rösselsprung“ vor:

  • Zunächst ist das nächst höhere kollektivvertragliche Mindestgehalt der aktuellen Beschäftigungsgruppe festzustellen, erst dann erfolgt die Umreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe. In der neuen Beschäftigungsgruppe gebührt den Angestellten das kollektivvertragliche Mindestgehalt, welches höher als das festgestellte Mindestgehalt der alten Beschäftigungsgruppe ist.
  • Sollte es keine nächst höhere Stufe in der bisherigen Beschäftigungsgruppe mehr geben (dh die oder der Angestellte befindet sich bereits in Stufe 5), gebührt das nächst höhere Gehalt jener Stufe in der höheren Beschäftigungsgruppe, welches das bisherige Mindestgehalt übersteigt. Eine derartige Erhöhung kann auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.
  • Zu beachten ist, dass die oder der Angestellte unabhängig von seinen tatsächlichen Vordienstzeiten bei einer Umreihung immer im 1. Jahr der neuen Gehaltsstufe startet. Der Vorrückungsstichtag verschiebt sich somit auf den Tag der Umreihung.
  • Der Reformbetrag 1 ist bei einer Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe zumbisherigen kollektivvertraglichen Mindestgehaltdes neuen Gehaltssystems hinzuzurechnen. Es ist aus der Summe von Reformbetrag 1 und bisherigem Mindestgehalt das nächst höhere Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe zu suchen, und die oder der Angestellte in die dem neuen Mindestgehalt entsprechende Stufe des neuen Gehaltssystems einzustufen. Nach der Umreihung reduziert sich allerdings der Reformbetrag 1 um die Differenz zwischen dem festgestellten kollektivvertraglichen Mindestgehalt der höheren Beschäftigungsgruppe und dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt der bisherigen Beschäftigungsgruppe des KV Handel NEU.
Beispiel zur Beförderung in eine höhere Beschäftigungsgruppe („Rösselsprung vorwärts“)
  • KV-Einstufung NEU: BG C in Stufe 4
  • KV-Mindestgehalt NEU: EUR 2.034,00 brutto
  • Überzahlung: EUR 466,00 brutto
  • Ist-Gehalt: EUR 2.500,00 brutto
  • Vorrückungsstichtag: 14. 7.
  • Beförderung ab 1. 11. 2021 in BG E
Lösung

Per Stichtag der Beförderung sind folgende Schritte durchzuführen („Rösselsprung vorwärts“):

  • Schritt 1: Feststellung des nächst höheren kollektivvertraglichen Mindestgehalts der aktuellen Beschäftigungsgruppe C. Das entspricht der BG C Stufe 5 mit dem „fiktivem“ KV-Mindestgehalt von EUR 2.132,00 brutto
  • Schritt 2: Umreihung in die BG E
  • Ausgehend vom KV-Mindestgehalt von EUR 2.132,00 erfolgt die Einreihung in der BG E in der Stufe mit dem nächsthöheren KV-Mindestgehalt; dies ist Stufe 2 (im 4. Jahr) mit einem KV-Mindestgehalt von EUR 2.191,00 brutto
Ergebnis
  • KV-Einstufung NEU: BG E Stufe 2 (im 4. Jahr)
  • KV-Mindestgehalt NEU: EUR 2.191,00
  • Überzahlung: EUR 309,00
  • IST-Gehalt: 2.500,00
  • Neuer Vorrückungsstichtag: 1. 11.
  • Nächste Vorrückung in BG E in die Stufe 3: 1. 11. 2024 (7. Jahr)
Beispiel zur Beförderung in eine höhere Beschäftigungsgruppe mit Reformbetrag 1
  • KV-Einstufung NEU: BG D in Stufe 5 
  • KV-Mindestgehalt NEU: EUR 2.391,00
  • Reformbetrag 1: EUR 68,00
  • KV-Gehalt inkl. Reformbetrag 1: EUR 2.459,00
  • Überzahlung: EUR 341,00
  • Ist-Gehalt: EUR 2.800,00
  • Vorrückungsstichtag: 14. 7.
  • Beförderung ab 1. 8. 2021 in BG E
 Lösung
  • KV-Einstufung NEU: BG E Stufe 4 (im 10. Jahr)
  • KV-Mindestgehalt NEU: EUR 2.550,00
  • Reformbetrag 1 fällt weg [KV-Mindestgehalt 2.550,00 größer als 2.459,00 (= 2.391,00 + 68,00)]
  • Überzahlung: EUR 250,00
  • Ist-Gehalt: EUR 2.800,00
  • Neuer Vorrückungsstichtag: 1. 8.
  • Nächste Vorrückung in BG E in die Stufe 5: 1. 8. 2024 (13. Jahr)
Umreihungen in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe

Ebenso wie eine Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe ist auch eine Umreihung in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe möglich. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Angestellter aufgrund seiner geänderten Tätigkeiten die Voraussetzungen für die höhere Beschäftigungsgruppe nicht mehr erfüllt.

  • Bei einer derartigen Umreihung gebührt das kollektivvertragliche Mindestentgelt jener Stufe, welche nächst niedrig dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestentgelt ist. Es ist aber zu beachten, dass das Entgelt des Angestellten nicht gekürzt werden darf. Die Differenz zwischen dem alten und dem neuen kollektivvertraglichen Mindestentgelt ist als Überzahlung auszuweisen.
  • Bei einer Umreihung in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe bleibt der Vorrückungsstichtag unverändert. Die Dienstzeit, die in der höheren Stufe verbracht wurde, wird auf die niedrigere Gehaltsstufe übertragen.
Beispiel zur Rückreihung („Rösselsprung rückwärts“)
  • KV-Einstufung NEU: BG D in Stufe 3 (im 8. Jahr)
  • KV-Mindestgehalt NEU: EUR 2.119,00
  • Keine Überzahlung
  • Vorrückungsstichtag: 8. 8.
  • Rückreihung ab 1. 10. 2021 in BG C
Lösung

Per Stichtag der Rückreihung sind folgende Schritte durchzuführen („Rösselsprung rückwärts“):

  • Schritt 1: Feststellung des unter EUR 2.119,00 nächst niedrigeren kollektivvertraglichen Mindestgehalt in der neuen BG C. Das ist in BG C Stufe 4 das KV-Mindestgehalt von EUR 2.034,00.
  • Schritt 2: Der bisherige Ist-Gehalt von EUR 2.119,00 darf nicht gekürzt werden. Daraus ergibt sich ausgehend vom neuen KV-Mindestgehalt von EUR 2.034,00 eine Überzahlung von EUR 85,00. Der Vorrückungsstichtag bleibt unverändert.
Ergebnis
  • KV-Einstufung NEU: BG C Stufe 4
  • KV-Mindestgehalt: EUR 2.034,00
  • Überzahlung: EUR 85,0
  • IST-Gehalt: 2.119,00
  • Vorrückungsstichtag: 8. 8.
Team pwc Legal KV Neu
Dr. Ursula Roberts
Rechtsanwältin und Partnerin bei PwC Legal Österreich – oehner & partner rechtsanwaelte gmbh
Team pwc Legal KV Neu
Theresa Weiss-Dorer, LL.M. (WU)
Senior Associate bei PwC Legal Österreich – oehner & partner rechtsanwaelte gmbh
Team pwc Legal KV Neu
Martina Limbeck
Senior Managerin bei PwC Österreich, People and Organisation

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