Wettbewerbsregeln für vertikale Vereinbarungen: Update für die Vertikal-GVO

Die Europäische Kommission setzt einen wichtigen Zwischenschritt bei Novellierung der europäischen Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen. Welche Änderungen sind zu erwarten und was geschieht als nächstes?

Ein Beitrag von Mag. Florian Prischl, Rechtsanwalt, Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH

Vereinbarungen über das Angebot und den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen sind so alltäglich wie unabdingbar. Sie verbinden die Stufen der Wertschöpfungskette, bis das Produkt die Endkunden erreicht hat. Daher werden sie “vertikale” Vereinbarungen genannt. (Dem stehen “horizontale” Vereinbarungen gegenüber, die zwischen Unternehmen derselben Stufe abgeschlossen werden, zum Beispiel Vereinbarungen über gemeinsamen Einkauf.) Für Handelsunternehmen sind sie die Grundlage jeder geschäftlichen Tätigkeit. Doch wie jede Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen unterliegen vertikale Vereinbarungen dem europäischen und nationalem Wettbewerbsrecht. Vereinbarungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (“AEUV“) verboten. Ausnahmen sind nach den strengen Kriterien des Art 101 Abs 3 AEUV möglich, wenn eine Vereinbarung unter angemessener Beteiligung der Verbraucher zu ökonomischer Effizienz beiträgt.

Das Wettbewerbs- oder Kartellrecht sieht für Verstöße strenge Strafen vor: Geldbußen bis zu 10% des weltweiten, konzernweiten Umsatzes im vergangenen Geschäftsjahr sind möglich. Es liegt daher im Interesse der gesamten Wirtschaft, klare Regeln zu haben, was erlaubt ist und was nicht.

Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen

Im Bereich der vertikalen Vereinbarungen werden diese Regeln innerhalb der Europäischen Union im Wesentlichen von der Europäischen Kommission gesetzt; nationale Gesetzgeber und Wettbewerbsbehörden folgen meist den EU-weiten Regeln (so auch in Österreich). Die Kommission kann auf bestimmte Gruppen von vertikalen Vereinbarungen pauschal die Ausnahme des Art 101 Abs 3 AEUV anwenden und nutzt diese Möglichkeit seit langem. Aktuell steht die Verordnung der Kommission Nr. 330/2010 (“Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung” oder “Vertikal-GVO“) aus dem Jahr 2010 in Kraft.

Novellierung der Vertikal-GVO in Vorbereitung

In den vergangenen zehn Jahren hat sich die Landschaft im Handel radikal verändert. Dieser Veränderung will die Kommission Rechnung tragen und arbeitet daher eine Novelle der Vertikal-GVO und der diese begleitenden Leitlinien aus. Theoretisch könnte am Ende dieses Prozesses auch eine ersatzlose Abschaffung der Vertikal-GVO stehen, doch ist diese Alternative praktisch ausgeschlossen. Am 8. September 2020 veröffentlichte die der Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager zugeordnete Generaldirektion Wettbewerb (Directorate-General for Competition, “DG COMP“) eine Arbeitsunterlage, die den Stand des Prozesses und die bisherigen Rückmeldungen zusammenfasst. Auch der Handelsverband gab eine detaillierte Rückmeldung an die DG COMP ab. Darin betonte der HV die große Bedeutung der Vertikal-GVO für seine Mitglieder, und dass die Freistellungen und Erläuterungen Compliance-Kosten reduzieren und zur Rechtssicherheit beitragen. Dennoch bestehe an bestimmten Stellen Anpassungs- oder Ergänzungsbedarf. Diese Einschätzung wurde in den rund 200 weiteren Rückmeldungen grundsätzlich bestätigt.

Die Arbeitsunterlage bietet Einblick insbesondere in jene Themen, welchen die DG COMP voraussichtlich besonderes Augenmerk schenken wird. Für den Handelsverband, seine Mitglieder und andere Stakeholder ergibt sich damit die Möglichkeit, die kommenden Änderungen für vertikale Vereinbarungen spezifischer zu beobachten oder im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf Einfluss zu nehmen suchen.

Identifizierte Probleme

Die Generaldirektion Wettbewerb kommt zum Schluss, dass eine neue Vertikal-GVO bzw. die zugehörigen Leitlinien Entwicklungen des Marktes flexibler begegnen können muss. Sollte wieder eine etwa zehnjährige Laufzeit der Regeln für vertikale Vereinbarungen angestrebt werden, so müssen diese nicht nur den Status Quo und aktuell zu erwartende Entwicklungen abdecken können, sondern auch mittel- bis langfristige Trends. Will ein Unternehmen im Jahr 2030 seine Vertriebsstruktur juristisch evaluieren, so sollen die vorgefundenen Regeln für den dann aktuellen Sachverhalt passend sein und Rechtssicherheit geben.

Innerhalb der Europäischen Union wenden nationale Wettbewerbsbehörden die Vertikal-GVO meist direkt oder indirekt an; dabei haben sich jedoch trotz einheitlicher Regeln unterschiedliche Praktiken ergeben. Dies schwächt den Binnenmarkt und reduziert die Rechtssicherheit für Unternehmen, die dessen Vorteile nutzen möchten.

Das Alter der Vertikal-GVO bedingt auch, dass zwischenzeitlich aufgetretene Probleme vom Gesetzgeber eher punktuell behandelt wurden. Dabei stechen die Geoblocking-Verordnung (VO 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking) und die Plattform-to-Business-Verordnung (VO 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten) heraus. Beide Verordnungen sind (auch) dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen und behandeln Fragen des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Unternehmen und des Vertriebs von Waren oder Dienstleistungen im Binnenmarkt. Dennoch greifen diese Verordnungen nur teilweise auf etablierte Begriffe, Methoden und Systeme des Wettbewerbsrechts zurück. Sie schaffen neue Regeln, deren Implementierung in komplexen Systemen wie dem Vertrieb im Binnenmarkt schwierig ist und Unsicherheiten schafft.

DG COMP stellt auch fest, dass unabhängig von Entwicklungen am Markt die aktuellen Regeln Schwächen und Lücken aufweisen. Dies betrifft Kernbeschränkungen (Art 4 Vertikal-GVO) und nicht freigestellte Beschränkungen (Art 5 Vertikal-GVO) sowie die Abgrenzung dieser. Probleme in der Anwendung ergaben sich auch in verschiedenen Vertriebsmodellen. Zum Beispiel gibt die Vertikal-GVO Unternehmen, die gleichzeitig selektiven, aber auch exklusiven Vertrieb nutzen oder Franchising-Unternehmen nicht ausreichend Rechtssicherheit.

Schließlich sollte die neue Vertikal-GVO auch Änderungen oder Ergänzungen der Rechtsprechung (zB die EuGH-Urteile in den Fällen Pierre Fabre und Coty) berücksichtigen.

Mögliche Lösungen

Die Arbeitsunterlage der DG COMP legt noch keine konkreten Vorschläge für Normtexte vor, welche die identifizierten Probleme lösen könnten. Bereits die Identifikation der aktuellen Probleme ist jedoch ein Wegweiser für die nächsten Schritte der Kommission und die kommende Novelle der Vertikal-GVO. Darüber hinaus deutet die Arbeitsunterlage folgende möglichen Neuerungen an:

Zukunftssicherheit einerseits und einfache, durch Unternehmen günstig umsetzbare Regeln andererseits stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. DG COMP und die Kommission werden beabsichtigen, die künftige Vertikal-GVO mit allgemeinen, relativ flexiblen Regeln auszustatten, gleichzeitig aber in den zugehörigen Leitlinien klare Linien vorzugeben (in den Worten der DG COMP “bright-line principle“). In Urteilen der europäischen Gerichte ausgesprochene Prinzipien werden ihren Eingang in die Novelle finden.

Zukunftssicherheit: Je allgemeiner eine Regel anwendbar sein soll, desto allgemeiner muss sie formuliert werden. Damit geht aber einher, dass der Auslegung und Argumentation ein hoher Stellenwert zukommt.
(c) Adobe Stock

Klarheit und kostensparende Anwendung für Unternehmen: Zur einfacheren Auslegung auch durch juristische Laien wie KMUs wird die Novelle danach trachten, sprachlich klarer gestaltet zu werden; komplexe Konstruktionen mit Ausnahmen und Gegenausnahmen könnten reduziert werden.

Einheit im Binnenmarkt: Auch wenn die meisten Mitgliedstaaten (so auch Österreich) im nationalen Recht die europäischen Wettbewerbsregeln dem Grunde nach eins zu eins übernommen haben, ergeben sich teils bedeutsame Änderungen. Diese können sich bereits aus geringfügigen Abweichungen oder unterschiedlichen Prioritäten der jeweiligen Behörden ergeben, haben aber große Folgen für die Möglichkeit europäischer Unternehmen, in der gesamten EU tätig zu werden. Diese Unterschiede werden durch die neue Vertikal-GVO alleine kaum behoben werden können. Denn eine einheitliche Auslegung von Rechtsvorschriften durch alle 27 nationalen Behörden und Gerichte in der Europäischen Union lässt sich nicht durch eine einfache Verordnung der Kommission wie die Vertikal-GVO vorscheiben. Es ist zu erwarten, dass die Kommission zuerst vor allem auf die Zusammenarbeit im Europäischen Netzwerk der Wettbewerbsbehörden (European Competition Network) setzen wird, um die überarbeiteten Regeln für vertikale Vereinbarungen auch auf nationaler Ebene einheitlicher durchzusetzen. Darüber hinaus könnte die Kommission sich im Rahmen ihrer beschränkten Möglichkeiten in nationale Gesetzgebungsprozesse einbringen. Schließlich könnte die Kommission erwägen, besonders starke Abweichungen in der nationalen Praxis einer vertieften Prüfung und allfälligen rechtlichen Schritten zu unterziehen, sofern die Abweichung die Effektivität des europäischen Wettbewerbsrechts beeinträchtigt. In diesem Sinne stellt das Arbeitspapier in Aussicht, “weitere Optionen” zu erwägen, die über das der Kommission bisher zur Verfügung stehende Instrumentarium hinausgeht.

Fazit

Mit der Novelle der Vertikal-GVO muss die Kommission bzw DG COMP vor allem auf radikale Änderungen am Markt in den letzten zehn Jahren reagieren sowie dem Fortschreiten dieser Änderungen und zukünftiger Innovation vorbauen. Das auf volkswirtschaftliche Überlegen aufbauende Wettbewerbsrecht über vertikale Vereinbarungen soll auch die nächsten zehn Jahre gut funktionieren und Unternehmen klare Antworten auf ihre täglichen Fragen bieten.

Die Arbeitsunterlage der DG COMP zeigt, dass die Kommission dieses Thema und die sich daraus ergebenden Probleme begriffen hat und ernsthaft bestrebt ist, diese zu lösen. Für Unternehmen, welche die Vertikal-GVO und die zugehörigen Leitlinien anwenden, dürfen sich daraus aber keine Verschlechterungen in der einfachen, kostengünstigen und rechtssicheren Anwendung ergeben. Viele Fragen im Zusammenhang mit vertikalen Vereinbarungen konnten lange im besten Fall von Unternehmen selbst, oder zumindest mit verhältnismäßig wenig Aufwand durch deren Rechtsberater_innen beantwortet werden. Durch die Einführung punktueller Rechtsvorschriften zB zum Geoblocking oder zu Plattformen sowie durch innereuropäische Unterschiede in der Anwendung wird dies jedoch zunehmend erschwert. Die Novellierung der Vertikal-GVO sollte im Sinne aller europäischen (Handels-) Unternehmen darauf abzielen, Rechtssicherheit mit geringem Aufwand erzielen zu können, so dass die Unternehmen sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Dies stärkt den Binnenmarkt, die Unternehmen und deren Kunden!

Florian Prischl ist Rechtsanwalt der Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH und Leiter der Praxisgruppe Wettbewerbs- und Kartellrecht.
(c) Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH
florian.prischl@svlaw.at

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